Wie bekannt muss ein Produkt sein, damit Nachahmen verboten ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den Gesamteindruck abzustellen.OGH 4 Ob 123/91, 03.12.1991
- Die Richtigkeit dieser Beurteilung ist aber keine Frage, der eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende, für die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zukäme.OGH 4 Ob 82/90, 30.05.1990
- Who's WhoOGH 4 Ob 342/85, 04.02.1986
- Mart Stam-StuhlOGH 4 Ob 337/84, 10.07.1984
- HaushaltsscherenOGH 4 Ob 373/80, 11.11.1980
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Absicht, Verwechslungen herbeizuführen dabei von besonderer Bedeutung, Drehstapelbehälter.OGH 4 Ob 371/80, 11.11.1980
- Plattenschneidemaschine und Fliesenschneidemaschine.OGH 4 Ob 363/80, 04.11.1980
- Ist aber anzunehmen, dass das angesprochene Publikum gerade den strittigen Kennzeichen besondere Aufmerksamkeit zuwendet, ist eine verwechselbare Ähnlichkeit auch schon bei geringerem Unterschied des Gesamteindruckes zu verneinen.OGH 4 Ob 310/78, 04.04.1978
- "mentadent C", "ship-dent"OGH 4 Ob 360/76, 05.10.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078361 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 4 Ob 194/24v, 19.11.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §1 D3a
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, nicht gegenüber Verbrauchern. Gebräuche unter Kaufleuten haben nur für den Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten Bedeutung. Ob eine Angabe irreführend ist, richtet sich danach, ob die angesprochenen Endverbraucher in einen für ihren Kaufentschluss maßgebenden Irrtum geraten können.
Wer mit gegenübergestellten Preisen wirbt, muss selbst dafür sorgen, dass der Hinweis auf die Vergleichspreise unübersehbar und unmissverständlich ist und keinen Zweifel offenlässt. Ob ein Hinweis deutlich und auffällig genug ist, wird immer am Gesamtbild der Ankündigung gemessen.