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Wie bekannt muss ein Produkt sein, damit Nachahmen verboten ist?

günstig für Unternehmer betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Konsumenten, Käufer
Für den Schutz gegen Nachahmung genügt eine gewisse Bekanntheit im Verkehr. Sie liegt schon vor, wenn Umstände geeignet sind, eine Vorstellung über die Herkunft auszulösen. Dabei ist zu bedenken, dass Käufer ähnliche Waren meist nicht nebeneinander sehen, sondern nur ein mehr oder weniger blasses Erinnerungsbild vergleichen; bei manchen Waren achten sie allerdings genauer auf Marke und Ausstattung.

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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

Bei der Beurteilung der Nachahmung im Sinne des § 1 UWG genügt eine gewisse Verkehrsbekanntheit, die auch dann anzunehmen ist, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine Herkunftsvorstellung auszulösen. Dabei ist zu bedenken, dass der Durchschnittskäufer die einander ähnlichen Waren meistens nicht gleichzeitig sieht, sondern fast immer nur mehr oder weniger blasse Erinnerungsbilder mit der betreffenden Ware vergleicht, sowie zu beachten, ob die Konsumenten angesichts eines reichhaltigen Anbotes gewohnt sind, den Markenbezeichnungen und auch den Unterschieden in den Ausstattungen dieser Waren ein im Vergleich zu anderen Gebrauchsartikeln, die mit der Intimsphäre des Käufers nicht in Verbindung stehen, höheres Maß an Aufmerksamkeit zuzuwenden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078361 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 15.

Genannte Normen

UWG §1 D3a

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Branchenüblichkeit und irreführende Werbung

Nein, nicht gegenüber Verbrauchern. Gebräuche unter Kaufleuten haben nur für den Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten Bedeutung. Ob eine Angabe irreführend ist, richtet sich danach, ob die angesprochenen Endverbraucher in einen für ihren Kaufentschluss maßgebenden Irrtum geraten können.

günstig für Konsument Deutlichkeit von Hinweisen in der Werbung

Wer mit gegenübergestellten Preisen wirbt, muss selbst dafür sorgen, dass der Hinweis auf die Vergleichspreise unübersehbar und unmissverständlich ist und keinen Zweifel offenlässt. Ob ein Hinweis deutlich und auffällig genug ist, wird immer am Gesamtbild der Ankündigung gemessen.

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