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Genügt ein Zusatz zum fremden Namen gegen Verwechslungen?

günstig für Zeicheninhaber betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber, Konsumenten
Bei der Verwechslungsgefahr kommt es auf den Gesamteindruck der beiden Bezeichnungen an. Ein Zusatz zu einer fremden Bezeichnung beseitigt die Verwechslungsgefahr nur, wenn er dem Zeichen einen ganz anderen Charakter gibt. Der bloße Zusatz eines Namens, eines Ortes oder einer Gesellschaftsform reicht dafür in der Regel nicht.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (20 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

Da es bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr immer auf den Gesamteindruck der beiden einander gegenüberstehenden Bezeichnungen ankommt, können Zusätze, die einem fremden Unternehmenskennzeichen beigefügt werden, die Gefahr von Verwechslungen nur dann beseitigen, wenn sie dem Zeichen eine ganz andere Eigenart geben. Das Hinzufügen des Namens, des Wohnortes, der Gesellschaftsform oder dergleichen zu einer fremden Bezeichnung ist erfahrungsgemäß nicht geeignet, dem Durchschnittsleser oder Durchschnittshörer ersichtlich zu machen, daß er es nicht mit dem Zeicheninhaber zu tun hat und auch keine organisatorischen Zusammenhänge oder wirtschaftlichen Bezeichnungen zu diesem bestehen ("Wr Emailmanufaktur...").

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 10 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078840 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 20.

Genannte Normen

MSchG §10 Abs1 Z2; UWG §9 B2; UWG §9 B6; UWG §9 C3a

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