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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.10.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 100/24w

Worum es ging: Kann das Höchstgericht meine Beweise noch einmal prüfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Höchstgericht entscheidet nur über Rechtsfragen und stellt keine Tatsachen mehr fest. Es geht von dem Sachverhalt aus, den das Gericht davor als erwiesen angesehen hat. Was das vorige Gericht nicht als erwiesen ansah, wird nicht mehr berücksichtigt.

Ja. Ob Verwechslungsgefahr besteht, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht selbst beantwortet. Wie die angesprochenen Kreise die Zeichen auffassen, ist zwar eine Tatsachenfrage, doch braucht es dazu keine Beweise, wenn die allgemeine Lebenserfahrung ausreicht.

Nein, in aller Regel nicht. Bestandteile, die nur beschreiben oder sonst schwach sind, prägen den Gesamteindruck wenig; deshalb genügen schon kleine Unterschiede in den übrigen Teilen, damit keine Verwechslungsgefahr besteht. Die buchstabengetreue Übernahme durch einen Mitbewerber bleibt aber unzulässig.

Beim Vergleich zweier Kennzeichen kommt es auf den Gesamteindruck an, nicht auf einzelne Teile für sich. Zu prüfen ist, welches Gewicht die einzelnen Bestandteile für diesen Gesamteindruck haben. Schwache oder nicht schutzfähige Bestandteile prägen ein Zeichen in der Regel nicht, die Aufmerksamkeit richtet sich dann auf die übrigen Teile.

Die Eintragung einer Marke bindet die Zivilgerichte nicht. Sie spricht aber auf den ersten Blick dafür, dass die Voraussetzungen für die Eintragung zum maßgeblichen Zeitpunkt vorlagen. Das Gericht kann diese Frage dennoch selbst prüfen.

Bei der Verwechslungsgefahr kommt es auf den Gesamteindruck der beiden Bezeichnungen an. Ein Zusatz zu einer fremden Bezeichnung beseitigt die Verwechslungsgefahr nur, wenn er dem Zeichen einen ganz anderen Charakter gibt. Der bloße Zusatz eines Namens, eines Ortes oder einer Gesellschaftsform reicht dafür in der Regel nicht.

Ein Problem liegt schon dann vor, wenn die Leute zwar zwei verschiedene Unternehmen erkennen, wegen der ähnlichen Bezeichnung aber wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen ihnen vermuten. Diese vermutete Verbindung muss so aussehen, dass ein Unternehmen auf Herstellung oder Vertrieb des anderen Einfluss hat.

Ob ein Zeichen einer Marke in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den beide hervorrufen. Dabei zählen die unterscheidenden und prägenden Bestandteile. Maßstab ist ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher, der die Marke als Ganzes wahrnimmt und nicht auf Einzelheiten achtet.

Auch bei einer geschützten Warenform kommt es darauf an, dass die Form als Hinweis auf die Herkunft verwendet wird. Zu prüfen ist, ob die ähnliche Form in der Gesamtgestaltung so aufgeht, dass sie nicht mehr als eigenes Zeichen erkennbar ist.

Bei einer geschützten Warenform wird das beanstandete Produkt mit der geschützten Form selbst verglichen. Es kommt nicht darauf an, wie das Produkt aussieht, das der Markeninhaber tatsächlich verkauft.

Für die Frage, ob eine geschützte Warenform verwechselt werden kann, gelten dieselben Grundsätze wie bei anderen Marken. Es gibt dafür keine eigenen Maßstäbe.

Grundsätzlich ja, eine Marke kann auch in der Form einer Ware bestehen. Ausgeschlossen sind aber Formen, die durch die Art der Ware selbst bedingt oder für eine technische Wirkung erforderlich sind oder der Ware einen wesentlichen Wert verleihen. Dieses Hindernis lässt sich auch durch Bekanntheit am Markt nicht überwinden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 393 ZPO § 52

Entscheidungstext

69 Absätze, 20.143 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Geschäftszahl

4Ob100/24w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden, sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten sowie den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. * Inc., *, und 2. * Gesellschaft m.b.H., *, beide vertreten durch die e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. * Inc., *, und 2. * S.A., *, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 124.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. April 2024, GZ 1 R 56/24y-25.1, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 14. März 2024, GZ 11 Cg 22/24h-13, teils abgeändert, teils aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und hinsichtlich der zweitbeklagten Partei die Abweisung des Sicherungsantrags zu den markenrechtlichen Unterlassungsbegehren des Erstgerichts wiederhergestellt, sodass Spruchpunkt 3 des erstgerichtlichen Beschlusses nun wieder lautet:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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