OGH 4 Ob 199/18w
Worum es ging: Wie vergleicht man zwei ähnliche Marken miteinander?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Beim Vergleich zweier Kennzeichen kommt es auf den Gesamteindruck an, nicht auf einzelne Teile für sich. Zu prüfen ist, welches Gewicht die einzelnen Bestandteile für diesen Gesamteindruck haben. Schwache oder nicht schutzfähige Bestandteile prägen ein Zeichen in der Regel nicht, die Aufmerksamkeit richtet sich dann auf die übrigen Teile.
Besteht ein Zeichen aus Wort und Bild, ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend. Der Geschäftsverkehr orientiert sich meist an diesem Kennwort und behält vor allem es im Gedächtnis, sofern es unterscheidungskräftig ist.
Bei der Verwechslungsgefahr kommt es auf den Gesamteindruck der beiden Bezeichnungen an. Ein Zusatz zu einer fremden Bezeichnung beseitigt die Verwechslungsgefahr nur, wenn er dem Zeichen einen ganz anderen Charakter gibt. Der bloße Zusatz eines Namens, eines Ortes oder einer Gesellschaftsform reicht dafür in der Regel nicht.
Wird eine eingetragene Marke vollständig in ein anderes Zeichen übernommen, ist in der Regel von Ähnlichkeit auszugehen, auch wenn weitere Bestandteile dazukommen. Eine Verwechslungsgefahr fehlt nur dann, wenn die ältere Marke in dem neuen Zeichen ganz zurücktritt und gegenüber den übrigen Bestandteilen nur eine untergeordnete Rolle spielt.
Ob im konkreten Fall aus dem Zusammenspiel von Markenähnlichkeit und Branchennähe eine Verwechslungsgefahr folgt, hat über den einzelnen Fall hinaus keine Bedeutung. Es handelt sich daher um keine erhebliche Rechtsfrage.
In der Regel nicht. Ob im konkreten Fall Verwechslungsgefahr besteht, hängt von den Umständen ab und hat meist keine über den Fall hinausgehende Bedeutung. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.
Eine geringe Ähnlichkeit der Waren oder Leistungen kann durch eine größere Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Sind die Waren gleich oder sehr ähnlich, müssen die Zeichen daher einen deutlich größeren Abstand halten, damit keine Verwechslungsgefahr besteht.
Ob ein Zeichen einer Marke in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den beide hervorrufen. Dabei zählen die unterscheidenden und prägenden Bestandteile. Maßstab ist ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher, der die Marke als Ganzes wahrnimmt und nicht auf Einzelheiten achtet.
Das kann sein. Behält die ältere Marke innerhalb Ihres zusammengesetzten Zeichens eine selbstständig kennzeichnende Stellung, genügt das bereits. Sie muss darin nicht der beherrschende Teil sein; es reicht, wenn der Gesamteindruck glauben lässt, die Waren oder Dienstleistungen stammten zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.
Ihre Marke wird schon dann beeinträchtigt, wenn die Benutzung auch nur den Eindruck entstehen lässt, es bestehe im geschäftlichen Verkehr eine Verbindung zwischen den Waren und Ihnen als Markeninhaber. Es genügt die objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass das Publikum darin einen Hinweis auf die Herkunft sieht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.08.2018, 2 R 67/18i-12
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Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2018
Geschäftszahl
4Ob199/18w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin E***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek und Dr. David Plasser, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Beklagte A***** GmbH, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert 33.000 EUR), Rechnungslegung (Streitwert 1.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 1.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. August 2018, GZ 2 R 67/18i-12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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