OGH 4 Ob 179/18d
Worum es ging: Wann muss ich fürchten, dass die Störung wieder passiert?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für die Frage, ob eine Wiederholung droht, kommt es auf das Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit an. Entscheidend ist, ob sich daraus gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen.
Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.
Ja. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen klar und durchschaubar sein. Sie sollen sich daraus verlässlich über Ihre Rechte und Pflichten informieren können. Sie dürfen nicht durch ein unklares oder falsches Bild Ihrer Lage davon abgehalten werden, Ihre Rechte durchzusetzen.
Wird eine Klausel im Verfahren eines Verbandes beanstandet, wird sie nicht auf ein zulässiges Maß zurechtgestutzt. Ist sie zu weit gefasst, fällt sie zur Gänze weg. Das Gericht hat nicht die Aufgabe, die Klausel für den Verwender zu retten.
Ja, auch in vorformulierten Geschäftsbedingungen darf die Haftung auf Absicht und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Für Schäden an der Person gilt das nicht, ebenso wenig für Beschränkungen, die Sie ohne sachlichen Grund erheblich benachteiligen.
Ja. Sie müssen nicht abwarten, ob ein anderer Berechtigter wegen desselben Verhaltens zum Ziel kommt, und Ihr Interesse fällt auch dann nicht weg, wenn ein anderer bereits einen Unterlassungstitel erwirkt hat. Es fehlt nur dann, wenn Sie mit dieser Person so eng verbunden sind, dass sie Ihre Interessen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit voll wahrt.
Die Gefahr, dass ein Wettbewerbsverstoß wiederholt wird, kann ausnahmsweise wegfallen, wenn der Verstoß auf einem Irrtum beruhte und der Verantwortliche von sich aus etwas getan hat, das seine Sinnesänderung klar nach außen zeigt, etwa den Fehler berichtigt hat. Grundsätzlich wird eine Wiederholungsgefahr aber vermutet. Wer den Verstoß begangen hat, muss diese Vermutung widerlegen.
Ja. Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt die Wiederholungsgefahr nur, wenn es dem Kläger alles bringt, was er im Prozess erreichen könnte, und an keine Bedingungen geknüpft ist. Ein bloßes Teilangebot oder eine befristete Erklärung genügt nicht; auf Ihr Motiv kommt es dagegen nicht an.
Wer einmal gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat, gilt als jemand, der dazu wieder neigt. Wollen Sie das entkräften, müssen Sie besondere Umstände darlegen, die eine Wiederholung ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen.
Nein. Eine Bestimmung, wonach der Vertragspartner für Verlust oder Missbrauch Ihrer Karte überhaupt nicht haftet, ist unwirksam. Bei der ungünstigsten denkbaren Auslegung wäre damit nämlich auch der Missbrauch durch Leute ausgeschlossen, die für das Unternehmen tätig werden.
Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.
Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.
In einem Verfahren über Allgemeine Geschäftsbedingungen kommt es allein auf den Inhalt der Klausel an. Der Einwand, sie werde in der Praxis anders gehandhabt, ist unerheblich.
Nein, eine solche Klausel ist unwirksam. Legen die Geschäftsbedingungen einen Gerichtsstand fest und merken dazu nur unbestimmt an, dass gesetzliche Regelungen vorgehen, verstößt das gegen das Transparenzgebot. Sie vermittelt Ihnen ein unrichtiges Bild der Rechtslage.
Gegenüber Verbrauchern darf die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden. Ein Unternehmen darf das auch nicht dadurch umgehen, dass es die Leistung in seinen Bedingungen sehr eng beschreibt. Ob eine solche Beschreibung noch zulässig ist oder schon eine Umgehung, hängt vom Einzelfall ab; sie kann außerdem überraschend oder unklar sein.
Sie zahlen anteilig für das, was Sie bis dahin erhalten haben. Maßgeblich ist der Gesamtumfang der geschuldeten Leistung: Kommt es auf eine bestimmte Menge an, wird danach gerechnet; kommt es auf die Zeit an, wird nach der abgelaufenen Zeit anteilig abgerechnet.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 21.12.2017, 68 Cg 17/17g-14
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.05.2018, 133 R 25/18a-18
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 KSchG Art. 1 KSchG § 14 KSchG § 28 KSchG § 28a KSchG § 29 KSchG § 6 KSchG § 9
Entscheidungstext
151 Absätze, 50.938 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2018
Geschäftszahl
4Ob179/18d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, Deutschland, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 54.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 8.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Mai 2018, GZ 133 R 25/18a-18, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 21. Dezember 2017, GZ 68 Cg 17/17g-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
1. Das angefochtene Urteil wird in Ansehung des Unterlassungsbegehrens zu Klausel 2 (Pkt 3.2. im Spruch des Erstgerichts) dahin abgeändert, dass es insoweit lautet:
„Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, die Verwendung der nachstehend genannten Klausel oder sinngleicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen und es weiters zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen, soweit diese unzulässigerweise vereinbart worden sind:
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