Muss ich einen von mir geschaffenen Zustand selbst beseitigen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 03.07.2023 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt hat, umfasst somit der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustands zu verlangen, soweit ihm die Verfügung darüber zusteht.OGH 4 Ob 257/16x, 24.01.2017
- Hier: Störung des Wettbewerbs durch die Möglichkeit des Erwerbs von Aktien einer Bank durch Mitbewerber unter dem Marktwert.OGH 4 Ob 209/13h, 25.03.2014
- Die Zwangsstrafe nach § 283 UGB sanktioniert nicht ein punktuell begangenes Unrecht, sondern einen rechtswidrigen Dauerzustand, der mit Ablauf der neunmonatigen Frist des § 277 Abs 1 UGB beginnt und erst mit der vollständigen Einreichung des Jahresabschlusses endet.OGH 6 Ob 160/12s, 27.02.2013
- Hier: (gefährlicher) Überhang iSd § 364 ABGB als dauerhafter Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn.OGH 4 Ob 43/11v, 22.11.2011
- Eine gegen den Unterlassungstitel verstoßende Veröffentlichung auf der eigenen Homepage rechtfertigt die Bewilligung der Unterlassungsexekution.OGH 3 Ob 47/04i, 20.10.2004
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- Die Unmöglichkeit der Beseitigung des bestehenden Zustands stellt einen Umstand dar, der vom Verpflichteten als Neuerung nicht mit Rekurs, sondern nur mit Impugnationsklage (§ 36 EO) geltend gemacht werden kann.OGH 3 Ob 198/02t, 26.09.2003
- Einem Unterlassungsgebot kann also in einem solchen Fall auch durch bloße Untätigkeit zuwider gehandelt werden (ÖBl 1990, 134 mwN).OGH 3 Ob 215/02t, 18.12.2002
- Den Verpflichteten trifft insoweit auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 356 EO eine echte Beseitigungspflicht, um eine Exekutionsführung zu vermeiden.OGH 3 Ob 215/02t, 18.12.2002
- Dass dem Verpflichteten kein Einfluss auf die von ihm "eingeschalteten Personen/Unternehmen" zustehe und er deshalb ohne Verschulden den von ihm veranlassten Dauerzustand nicht beenden (die Störungsquelle nicht beseitigen) könne, muss der Verpflichtete mit Klage nach § 36 EO beweisen (ÖBl 1991, 115).OGH 3 Ob 215/02t, 18.12.2002
- Auch die Aufrechterhaltung des verbotenen Zustandes stellt einen Verstoß gegen den Unterlassungstitel dar.OGH 3 Ob 162/00w, 30.10.2000
- Gerade der Umstand, dass die Objekte an Bestandnehmer vermietet wurden, die deren Nutzung bereits vor der Erlassung der einstweiligen Verfügung begonnen hatten, war Grund für das mit dieser einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot, mit dem auch die Aufrechterhaltung des bereits bestehenden Zustands untersagt wurde. Zur Erwirkung der Beseitigung dieses Zustands ist die Unterlassungsexekution das dem Titel entsprechende zulässige Exekutionsmittel.OGH 3 Ob 168/99y, 24.11.1999
- Seine Verpflichtung, den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen, besteht unabhängig davon, ob die "Störquellen" bereits vor Schaffung des Titels vorhanden waren.OGH 4 Ob 170/99z, 13.07.1999
- Die für den Beseitigungsanspruch erforderliche fortdauernde Störung wird - im Zusammenhalt mit der zurückliegenden Markenrechtsverletzung - schon durch das Vorhandensein der Eingriffsgegenstände im Betrieb des Beklagten, wo sie regelmäßig zu keiner anderen Verwendung als dem Verkauf bestimmt sein können, bewirkt.OGH 4 Ob 2055/96a, 30.04.1996
- Der Beseitigungsanspruch setzt demnach voraus, dass eine Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes in der Verfügungsmacht des Verpflichteten liegt. Die Verfügungsbefugnis des Störers ist vom Kläger zu behaupten und zu beweisen.OGH 4 Ob 79/95, 05.12.1995
- Offenhalten ist aber kein "Gegenstand", der beseitigt werden könnte, sondern eine Handlung, deren Unterlassung erzwungen werden kann.OGH 4 Ob 34/91, 07.05.1991
- Konkurswarenvermarktungsgesellschaft mbH IIOGH 4 Ob 345/81, 19.05.1981
- Wenn sich das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpft, sondern einen Dauerzustand herbeigeführt hat, umfasst somit der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht, vom Verpflichteten die Beseitigung dieses gesetzwidrigen Zustandes zu verlangen, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht.OGH 4 Ob 340/80, 17.03.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079560 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 34.
- OGH 5 Ob 76/23x, 03.07.2023, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 355 · Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen
- Unternehmensgesetzbuch (UGB) § 283 · Zwangsstrafen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Lässt sich nicht klären, ob der Schaden von der Handlung des Schädigers oder von einem Umstand aus Ihrem eigenen Bereich stammt, wird der Schaden geteilt. Haben Sie den Schädiger zuvor selbst provoziert, verschiebt sich diese Teilung über die Hälfte hinaus zu Ihren Lasten.
Nein. Auch wenn Sie sich zu Unrecht bedroht fühlten und deshalb zugeschlagen haben, trifft Sie kein Verschulden, wenn der andere durch sein Verhalten diesen Eindruck hervorgerufen hat. Sein Auftreten muss die Abwehr sowohl an sich als auch in ihrem Ausmaß gerechtfertigt erscheinen lassen.