Zum Inhalt springen

Muss ich einen von mir geschaffenen Zustand selbst beseitigen?

günstig für Geschädigter betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Geschädigte, Konsument
Wer durch einen Gesetzesverstoß einen störenden Zustand geschaffen hat, stört so lange weiter, wie dieser Zustand andauert. Die Pflicht, ihn zu beseitigen, ergibt sich aus dem eigenen früheren Verhalten. Es genügt daher nicht, das störende Verhalten bloß einzustellen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 03.07.2023 (34 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1978)

Wer durch einen Gesetzesverstoß einen Störungszustand geschaffen hat, stört weiter, solange dieser Zustand nicht beseitigt ist. Seine Pflicht zum Handeln folgt aus seinem vorangegangenen Verhalten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 17 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079560 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 34.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Ungeklärte Ursache und eigene Provokation

Lässt sich nicht klären, ob der Schaden von der Handlung des Schädigers oder von einem Umstand aus Ihrem eigenen Bereich stammt, wird der Schaden geteilt. Haben Sie den Schädiger zuvor selbst provoziert, verschiebt sich diese Teilung über die Hälfte hinaus zu Ihren Lasten.

günstig für Schädiger Irrtümliche Notwehr und Verschulden

Nein. Auch wenn Sie sich zu Unrecht bedroht fühlten und deshalb zugeschlagen haben, trifft Sie kein Verschulden, wenn der andere durch sein Verhalten diesen Eindruck hervorgerufen hat. Sein Auftreten muss die Abwehr sowohl an sich als auch in ihrem Ausmaß gerechtfertigt erscheinen lassen.

Verwandte Fragen

Nachbarrecht · Beseitigung eines störenden Dauerzustands
Anderes · Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsklagen
Verfahrensrecht · Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsklage
Verfahrensrecht · Unterlassungsklage und Wiederholungsgefahr
Schadenersatz · Wer als Täter haftet