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Haftet die Firma auch für Privatgeschäfte ihrer Leute?

günstig für Unternehmer betrifft Unternehmer, Vereine, Angestellte, Geschädigte
Die Haftung eines Unternehmens endet dort, wo ihm das Handeln seiner Hilfspersonen in keiner Weise zugutekommt und es daraus überhaupt keinen Vorteil ziehen kann. Das ist etwa der Fall, wenn ein Angestellter oder Beauftragter ohne Billigung des Unternehmens dessen Einrichtungen missbraucht, um auf eigene Rechnung Privatgeschäfte zu betreiben.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 21.01.2025 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2009)

Die Haftung des Unternehmers nach § 54 Abs 1 MSchG findet ihre Grenze dort, wo dem Unternehmer das Handeln seiner Hilfspersonen in keiner Weise zugute kommen und er daraus überhaupt keinen Vorteil ziehen kann. Solches ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Angestellte oder Beauftragte des Unternehmers ohne dessen Billigung unter missbräuchlicher Ausnutzung der betrieblichen Infrastruktur (Betriebsorganisation) Privatgeschäfte betreibt und damit nicht für das Unternehmen, sondern für eigene Zwecke und auf eigene Rechnung tätig wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125255 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

MSchG §54 Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Haftungsausschluss bei Kartenmissbrauch

Nein. Eine Bestimmung, wonach der Vertragspartner für Verlust oder Missbrauch Ihrer Karte überhaupt nicht haftet, ist unwirksam. Bei der ungünstigsten denkbaren Auslegung wäre damit nämlich auch der Missbrauch durch Leute ausgeschlossen, die für das Unternehmen tätig werden.

günstig für Konsument Haftungsausschluss in Geschäftsbedingungen

Nein. Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, die die Haftung für leichte Fahrlässigkeit umfassend ausschließt und dabei auch die wichtigsten Vertragspflichten erfasst, benachteiligt Sie grob und ist unwirksam. Nur Personenschäden sind von einem solchen Ausschluss ohnehin ausgenommen. Ein Ausschluss gerade bei den Hauptleistungspflichten wird besonders streng beurteilt.

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