Wer vertritt mein Kind, wenn ich den Unterhalt schulde?
günstig für Kind betrifft Kinder, Mütter, Väter
Ist eine Unterhaltsvereinbarung der Eltern wegen geänderter Umstände unwirksam geworden, darf der Antrag des Kindes auf neue Festsetzung nicht von jenem Elternteil ausgehen, der die Vereinbarung selbst nicht mehr oder nicht mehr ausreichend erfüllt. Sonst stünden sich das Kind als Berechtigter und dieser Elternteil als Verpflichteter gegenüber. Das Gericht muss in einem solchen Fall auch von sich aus einen eigenen Vertreter für das Kind bestellen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Bei einer durch Änderung der Umstände eingetretenen Unwirksamkeit der Unterhaltsvereinbarung der Eltern darf der daraus abgeleitete Unterhaltsfestsetzungsantrag des Kindes nicht vom obsorgeberechtigten Elternteil, der diese Unterhaltsvereinbarung nicht mehr oder nicht mehr ausreichend erfüllt, ausgehen, weil die Möglichkeit eines Interessenwiderspruchs, einer Kollision im materiellen Sinn zwischen dem Kind als Gläubiger und seinem Vater und gesetzlichen Vertreter als Schuldner im materiellrechtlichen Sinn (§ 271 ABGB) besteht. In einem solchen Fall muss das Gericht auch von Amts wegen einen Kollisionskurator bestellen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079868 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 4 Ob 80/25f, 22.07.2025
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- ABGB § 271 · Voraussetzungen
- ABGB § 277 · Voraussetzungen
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