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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 140/23y

Worum es ging: Bekomme ich Schadenersatz, wenn ich beim Vertrag getäuscht wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie jemand mit Absicht getäuscht hat, damit Sie einen Vertrag abschließen, können Sie Schadenersatz verlangen. Sie müssen dafür den Vertrag nicht zuerst anfechten. Der Ersatzanspruch besteht auch dann, wenn Sie am Vertrag festhalten.

Wer einen Vertrag durch arglistige Täuschung herbeiführt, muss für die nachteiligen Folgen einstehen. Das gilt auch dann, wenn nicht Ihr Vertragspartner, sondern ein Dritter Sie arglistig in die Irre geführt hat.

Sie müssen jede Auskunft geben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich ist. Der Versicherer darf grundsätzlich verlangen, was er für notwendig hält, muss aber beweisen, dass die verlangte Auskunft tatsächlich notwendig war. Dass er sich die Auskunft auch anders beschaffen könnte, ist dabei ohne Belang.

Bei der Frage, ob Ihr Vorhaben Aussicht auf Erfolg hat, darf die Rechtsschutzversicherung keinen strengen Maßstab anlegen. Es reicht also nicht, dass der Ausgang zweifelhaft erscheint.

Ja. Auch wenn Sie als Verbraucher Opfer unlauteren Wettbewerbs geworden sind, können Sie Schadenersatz vom unlauter handelnden Unternehmen fordern. Das Unternehmen haftet dabei nicht nur für seine Leitung, sondern auch für andere Personen, die in seinem Betrieb tätig sind.

Offenbar aussichtslos ist ein Vorhaben nur dann, wenn sich schon ohne nähere Prüfung Ihrer Argumente und Beweise sagen lässt, dass es erfolglos bleiben wird. Das ist etwa der Fall, wenn Ihr Vorbringen nicht schlüssig ist oder Ihnen die Beweise dauerhaft fehlen. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt dagegen bereits.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ABGB § 874 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

63 Absätze, 10.417 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2023

Geschäftszahl

7Ob140/23y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* T*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Juni 2023, GZ 1 R 122/23x-23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 22. Februar 2023, GZ 1 C 189/21g-16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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