OGH 7 Ob 114/18t
Worum es ging: Ist ein Vertrag gültig, wenn die Leistung unklar ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Vertrag ist nur dann ausreichend bestimmt, wenn sich aus ihm selbst ergibt, welche Leistungen geschuldet werden. Notfalls dürfen dafür die gesetzlichen Auslegungsregeln herangezogen werden.
Ein Angebot muss die Leistungen beider Seiten so beschreiben, dass sie sich aus dem Angebot selbst feststellen lassen. Dabei dürfen die üblichen Gepflogenheiten und die gesetzlichen Regeln mitgelesen werden. Die Leistung muss zumindest bestimmbar sein.
Eine Erklärung ist ausreichend bestimmt, wenn sich ihr die wesentlichen Rechtsfolgen entnehmen lassen, die der Erklärende anstrebt. Es genügt, dass diese eindeutig bestimmbar sind. Dasselbe gilt für Übergabeverträge in der Landwirtschaft.
Für jeden Schaden. Die Klausel, dass der Auftragnehmer für Schäden aus der Bauführung voll verantwortlich ist und den Auftraggeber gegenüber Dritten schadlos und klaglos zu halten hat, bedeutet, dass er gegenüber dem Auftraggeber die volle Haftung übernimmt. Sie umfasst verschuldete ebenso wie unverschuldete Schäden.
Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.
Grundsätzlich nein. Leibrentenverträge sind Glücksverträge, weil offen ist, wie lange die Rente zu zahlen sein wird; die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte ist deshalb ausgeschlossen. Anders liegt es, wenn schon beim Abschluss feststeht, dass der Berechtigte selbst bei höchstmöglicher Lebenserwartung weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten wird. Wegen Wucher oder Sittenwidrigkeit bleibt eine Anfechtung möglich.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Die Regel über abweichende Versicherungsscheine gilt für jede Abweichung vom Antrag, gleichgültig ob sie Sie benachteiligt oder begünstigt. Die zusätzlichen Schutzbestimmungen greifen dagegen nur bei Abweichungen, die Sie benachteiligen.
Enthält der Versicherungsschein teils günstige, teils ungünstige Abweichungen von Ihrem Antrag oder ist offen, wie sich eine Abweichung auswirkt, gilt der Inhalt Ihres Antrags als vereinbart, wenn der Versicherer Sie auf die ungünstigen oder neutralen Abweichungen nicht hingewiesen hat. Hat er darauf hingewiesen, kommt die Regel für abweichende Versicherungsscheine zum Zug.
Nur, wenn die Versicherung drei Dinge erfüllt hat: Sie muss Sie bei Aushändigung der Polizze auf die abweichende Folge und Ihr Widerspruchsrecht hingewiesen haben, dieser Hinweis muss in einem eigenen Schreiben oder auffällig hervorgehoben in der Polizze stehen, und auf die Abweichungen selbst muss aufmerksam gemacht werden. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Abweichung für Sie unverbindlich.
Die Schutzregel für Abweichungen zwischen Antrag und Polizze greift nur, wenn die Abweichung für Sie nachteilig ist. Ob sie vorteilhaft oder nachteilig ist, wird aus Ihrer Sicht beurteilt und nicht nach einem allgemeinen Maßstab.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 29.05.2017, 12 Cg 55/12a-80
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 31.01.2018, 2 R 110/17m-84
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.07.2018
Geschäftszahl
7Ob114/18t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** H*****, vertreten durch Dr. Matthias Lüth und Mag. Michael Mikuz, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch Mag. Julian Korisek MBA, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 11.768,67 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2018, GZ 2 R 110/17m-84, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. Mai 2017, GZ 12 Cg 55/12a-80, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf „U***** AG“ richtiggestellt.
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