Haftet jemand auch für unvorhersehbare Folgen einer Vorschriftsverletzung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Beweislastumkehr ist damit nicht verbunden.OGH 1 Ob 138/23k, 20.09.2023
- Wohl aber muss der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde.OGH 1 Ob 138/23k, 20.09.2023
- Hier: Kausalzusammenhang nicht erwiesen.OGH 3 Ob 24/16z, 27.04.2016
- Bei Verletzung eines Schutzgesetzes ist kein strenger Beweis des Kausalzusammenhangs erforderlich, spricht doch in diesen Fällen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde. Es obliegt dann dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit - durch Außerkraftsetzung des ihn belastenden Anscheinsbeweises - ernstlich zweifelhaft zu machen.OGH 6 Ob 303/05k, 06.04.2006
- Eine Befreiung von der Haftung ist nur dadurch möglich, dass der Nachweis mangelnden Verschuldens erbracht oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft gemacht wird.OGH 2 Ob 387/97v, 19.03.1998
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- Adäquate Kausalität wird vermutet.OGH 2 Ob 282/71, 25.05.1972
- Benützung eines brüchigen Betonsockels als Absprungbasis beim verbotenen Baden.OGH 8 Ob 335/67, 05.12.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027462 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 30.
- OGH 9 Ob 47/24p, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 33/23y, 05.02.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 93/22t, 25.01.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 61/22t, 27.06.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wer eine Vorschrift verletzt hat, die Schäden verhindern soll, haftet dafür nicht ohne weiteres. Es muss ihn zusätzlich ein Verschulden treffen.
Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.