An welche Adresse muss eine Mahnung geschickt werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 15.04.2026 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: AGB-Klausel eines Anbieters von Onlinediensten zur Übertragung von Sportveranstaltungen, die eine Zustellungsfiktion bei einer E-Mail an die "zuletzt eingetragene E-Mail-Adresse" des Kunden vorsah.OGH 8 Ob 145/24t, 28.03.2025
- Die Formulierung „an die zuletzt bekannt gegebene Adresse“ ohne Spezifizierung, dass diese Bekanntgabe vom Verbraucher selbst erfolgt, eröffnet bei kundenfeindlichster Auslegung auch die Möglichkeit der Zustellfiktion an einer Adresse, die nicht vom Verbraucher bekannt gegeben wurde.OGH 9 Ob 31/15x, 21.04.2016
- Hier: AGB für Finanzierungsleasingverträge.OGH 7 Ob 173/10g, 11.05.2011
- Hier: Klausel umfasst jedoch nicht nur diesen Ausnahmefall, sondern statuiert eine Zugangsfiktion bei jeglicher Abwesenheit des Versicherungsnehmers an der zuletzt bekannt gegebenen Zustelladresse. Daher ist diese Klausel gemäß § 6 Abs 1 Z 3 KSchG im Sinne des § 879 ABGB nicht verbindlich.OGH 7 Ob 131/06z, 17.01.2007
- Vom Verbot vereinbarter Zugangsfiktionen sind nur Vertragsbestimmungen ausgenommen, nach denen der Zugang einer Erklärung an der vom Verbraucher zuletzt bekannt gegebenen Anschrift eintritt, sofern der Verbraucher pflichtwidrig eine Anschriftsänderung nicht mitgeteilt hat.OGH 7 Ob 131/06z, 17.01.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106801 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 17.
- OGH 7 Ob 176/24v, 15.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 145/24t, 28.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 4/23p, 24.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 19/20i, 29.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 31/15x, 21.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 6 · Unzulässige Vertragsbestandteile
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Will ein Unternehmer wegen Terminsverlusts den gesamten offenen Betrag fordern, muss er den Verbraucher vorher besonders mahnen; die Zustellung der Klage ersetzt diese Mahnung nicht. Er kann sie aber noch während des Verfahrens nachholen. Wird die Forderung dadurch vor dem Schluss der Verhandlung erster Instanz fällig, schadet die zunächst fehlende Mahnung nicht mehr.
Wer sich auf den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes beruft, muss dessen Voraussetzungen behaupten und beweisen. Als Verbraucher tragen Sie diese Last also selbst, auch für die Voraussetzungen eines Rücktritts. Das Vorbringen der Gegenseite bloß zu bestreiten genügt dafür nicht.