Gilt mein Vergleich weiter, wenn sich das Gesetz ändert?
betrifft Unternehmer, Konsument, Kläger, Beklagter
Haben Sie sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, etwas zu unterlassen, und ändert sich danach das Gesetz, ist der Vergleich im Zweifel so zu verstehen, dass diese Änderung berücksichtigt wird. Wer meint, die Verpflichtung solle unabhängig von der neuen Rechtslage weitergelten, muss das ausdrücklich vorbringen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ändert sich nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches, der eine Unterlassungsverpflichtung enthält, die Gesetzeslage, so ist in ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, dass die Änderung nach dem (hypothetischen) Willen der Parteien berücksichtigt werden soll. Ein gegenteiliger Parteiwille, dass eine Änderung der Rechtslage keinen Einfluss auf die im Vergleich übernommene Unterlassungsverpflichtung hätte, müsste ausdrücklich vorgebracht werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ausspruch über die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines allgemeinen Zugabenverbots durch den EuGH.OGH 4 Ob 91/12d, 02.08.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080963 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 1 Ob 72/24f, 25.06.2024
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 914
- Exekutionsordnung (EO) § 355 · Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen
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