Wann ist ein Ereignis plötzlich im Sinn der Unfallversicherung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Feuerspucker "verkutzt" sich und verschluckt in den Mund genommenes Pyrofluid, das dadurch in die Lunge gelangt. Unfall bejaht.OGH 7 Ob 200/25z, 25.02.2026
- Hier: KKB Art 1.1.6 ("Unfall" in der Kaskoversicherung) - Lackkratzer an einem KFZ.OGH 7 Ob 170/23k, 22.11.2023
- Hier: zum Unfallbegriff im EKHG.OGH 2 Ob 198/23s, 21.11.2023
- Hier: Art 6.1 UA00 2010. Die Gefahren einer krankhafte Folgen auslösenden innerkörperlichen Stress- und Angstreaktion auf eine äußerlich bleibende (und sich auch nicht verwirklichende) Bedrohung der körperlichen Integrität sind in der Unfallversicherung nicht gedeckt.OGH 7 Ob 200/18i, 21.11.2018
- Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liegt vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen. Das von außen wirkende Ereignis beim Sturz ist der Aufprall und zwar unabhängig von der Ursache.OGH 7 Ob 57/17h, 14.06.2017
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Allmähliche Änderung der Witterungs‑ und Umweltbedingungen anlässlich einer hochalpinen Bergtour, die objektiv nicht ungewöhnlich waren.OGH 7 Ob 79/16t, 28.09.2016
- Hier: Achillessehnenruptur bei einem Strandlauf.OGH 7 Ob 172/12p, 23.01.2013
- Erfolgte bei einem Tauchgang der Auftauchgang vorschriftsgemäß, liegt beim Auftreten der Caisson-Krankheit auf Grund der Konstitution des Tauchers kein „plötzliches" Ereignis vor, weil die Gesetzmäßigkeit der Druckverhältnisse allgemein bekannt ist.OGH 7 Ob 320/04s, 30.03.2005
- Das absichtliche Nachfassen, um ein Zu-Boden-Stürzen eines Fasses zu verhindern, ist nicht als wohlüberlegte Handlung des Versicherten zu qualifizieren. Die dabei entwickelte Kraftanstrengung ist keineswegs freiwillig und vom Willen des Versicherten beherrscht, sondern durch das plötzliche Entgleiten des Fasses erzwungen.OGH 7 Ob 74/01k, 18.04.2001
- Hier: Art 6 Z 2 AUVB 1996.OGH 7 Ob 74/01k, 18.04.2001
- Hier: Art 6 Z 2 Basler AUVB 1989.OGH 7 Ob 5/01p, 23.01.2001
- Es erschöpft sich nicht im Begriff der Schnelligkeit.OGH 7 Ob 9/91, 11.07.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082022 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 16.
- OGH 7 Ob 200/25z, 25.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 198/23s, 21.11.2023, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 78/16w, 25.05.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
AUVB 1965 Art2 Z1; Basler AUVB 1989 Art6 Z2; AUVB 1996 Art6 Z2; VersVG §179; Sturmschadenversicherung KKB 2017 Art1.1.6
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Unfallversicherung ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Schädigung des Körpers geführt hat. Das kann eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten oder eine außergewöhnliche Belastung sein.
Die Pflicht zur Anzeige entsteht erst, wenn Sie nach dem Unfall Grund zur Annahme haben, dass Folgen auftreten können, für die die Versicherung nach dem Vertrag zu leisten hat. Vorher besteht sie noch nicht.