Was ist in der Unfallversicherung überhaupt ein Unfall?
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Feuerspucker "verkutzt" sich und verschluckt in den Mund genommenes Pyrofluid, das dadurch in die Lunge gelangt. Unfall bejaht.OGH 7 Ob 200/25z, 25.02.2026
- Hier: Infektionskrankheit (COVID-19).OGH 10 ObS 85/23g, 16.01.2024
- Hier: Infektionskrankheit (COVID-19).OGH 10 ObS 68/23g, 16.01.2024
- Bei einem Sturz auf den Boden liegt das von außen wirkende Ereignis im Aufprall des Körpers auf dem Boden. Ein Sturz ist demnach als Unfall anzusehen.OGH 10 ObS 80/20t, 01.09.2020
- Hier: Achillessehnenriss bei einem Staffellauf in Feuerwehrausrüstung.OGH 10 ObS 162/19z, 17.12.2019
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- Hier: Unfall in Einrichtung für Rehabilitation.OGH 2 Ob 45/17g, 24.10.2017
- Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liegt vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen. Das von außen wirkende Ereignis beim Sturz ist der Aufprall und zwar unabhängig von der Ursache.OGH 7 Ob 57/17h, 14.06.2017
- Für die Qualifikation eines Unfalls als Arbeitsunfalls ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten Ereignis (Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat.OGH 10 ObS 123/12d, 28.05.2013
- Bei ärztlichem Fehlverhalten in Form von mangelnder bzw unterlassener Aufklärung sowie bei Fehlbehandlung fehlt es am Erfordernis des Arbeitsunfalls, weshalb der Beklagten das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG nicht zugute kommt.OGH 2 Ob 213/06x, 12.04.2007
- Nach geltendem österreichischem Sozialversicherungsrecht ist ein Risiko ärztlicher (Fehl-)Behandlung nicht vom gesetzlichen Versicherungsschutz mitumfasst, handelt es sich doch bei diesem Risiko um ein solches, dem grundsätzlich jeder Patient typischerweise bei einem stationären Aufenthalt zufolge möglichen Behandlungsfehlers ausgesetzt ist, das aber eben nicht die strengen Legaldefinitionskriterien des § 175 Abs 1 ASVG zu erfüllen vermag.OGH 2 Ob 218/06g, 07.02.2007
- Ist der Infarkt aber - wie beispielsweise hier - nicht das Ergebnis einer plötzlichen Überanstrengung, sondern einer längeren, wenngleich nicht vom Verletzten selbst ausgehenden, sondern im Ursachenzusammenhang dem Einrichtungsträger zuzurechnenden Entwicklung und Fehlbehandlung, so kann schon mangels des Plötzlichkeitserfordernisses nicht von einem zu Gunsten der beklagten Partei das Haftungsprivileg auslösenden Unfall ausgegangen werden.OGH 2 Ob 218/06g, 07.02.2007
- Von einem Unfall wird nur gesprochen, wenn die Gesundheitsschädigung durch ein plötzliches, dh zeitlich begrenztes Ereignis bewirkt wurde, wobei "plötzlich" nicht Einmaligkeit heißen muss. Auch kurz aufeinanderfolgende Einwirkungen, die nur in ihrer Gesamtheit einen Körperschaden bewirken, sind noch als plötzlich anzusehen, wenn sie sich innerhalb einer Arbeitsschicht oder eines sich auch auf mehrere Tage erstreckenden Dienstauftrages ereignet haben.OGH 10 ObS 224/98h, 23.06.1998
- Ein Herzinfarkt im Zusammenhang mit außergewöhnlicher Belastung ist grundsätzlich als Unfall anzusehen.OGH 10 ObS 46/97f, 27.03.1997
- Ein Herzinfarkt infolge Dauerstress gilt nicht als Unfall, wohl aber ein Herzinfarkt im Zusammenhang mit außergewöhnlicher Belastung.OGH 10 ObS 150/94, 28.02.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0084348 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 30.
- OGH 7 Ob 200/25z, 25.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 185/21a, 14.12.2021, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 45/17g, 24.10.2017, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 78/16w, 25.05.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Unfall ist nur ein Ereignis, das unmittelbar von außen und plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkt. Fehlt eine solche Einwirkung, liegt kein Unfall in diesem Sinn vor.
Plötzlich ist ein Ereignis nur dann, wenn es unerwartet kommt und Sie ihm nicht mehr entgehen können. Bei normalem Ablauf dürfen Sie sich den Folgen im Augenblick der Einwirkung also nicht mehr entziehen können.