Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 183/24h
Worum es ging: Darf ein Satz im Gesetz für sich allein gelesen werden?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei der Auslegung eines Gesetzes zählt nicht nur der einzelne Wortlaut. Zu berücksichtigen ist auch der Zusammenhang mit den anderen Worten und Sätzen der Regelung und deren Stellung im Aufbau.
Die Unterlagen aus dem Gesetzgebungsverfahren dürfen erst herangezogen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes selbst zweifelhaft ist. Ist die Formulierung klar, kommt es auf diese Materialien nicht an.
Bleibt der Text eines Gesetzes auch nach genauem Lesen unklar, wird nach der Absicht des Gesetzgebers gefragt. Man versucht dann, den Sinn der Regelung aus ihrem Zweck heraus zu verstehen. Die Wertungen, die in der Regelung stecken, sind dabei zu Ende zu denken.
Die Auslegung beginnt beim Wortlaut. Dabei wird erforscht, welchen Sinn und welche Bedeutung ein Ausdruck oder eine Vorschrift nach dem Sprachgebrauch hat.
Die Grenze bildet das, was der Wortlaut eines Gesetzes äußerstenfalls noch bedeuten kann. Bis dorthin legt das Gericht das Gesetz nach seinem Zweck aus; darüber hinaus entwickelt es das Recht ergänzend weiter.
Nein. Wer sich auf den Ablauf einer Ausschlussfrist beruft, kann damit scheitern, wenn das im konkreten Fall gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Dann muss er die Ausübung Ihres Rechts noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen.
Dass Sie eine Ausschlussfrist unverschuldet versäumt haben, genügt für sich allein nicht. Der Gegner darf sich nur dann nicht auf den Fristablauf berufen, wenn gerade sein Verhalten Sie dazu veranlasst hat, Ihre Forderung nicht rechtzeitig geltend zu machen.
Eine Frist ist nur dann eine Verfahrensfrist, wenn sie durch ein Verfahren ausgelöst wird oder in einem Verfahren läuft. Ist an eine Frist gebunden, dass ein Verfahren überhaupt erst eingeleitet wird, gilt sie nicht als Verfahrensfrist. Die Tage der Postbeförderung werden dabei nicht abgezogen.
Beruft sich eine Versicherung darauf, dass Sie eine Frist versäumt haben, kann das gegen Treu und Glauben verstoßen. Das gilt vor allem dann, wenn die Versäumnis durch ihr eigenes Verhalten verursacht wurde.
Bei diesen Fristen kommt es darauf an, wann die Erklärung bei Gericht einlangt, nicht wann Sie sie abgeschickt haben. Das gilt für Klagen ebenso wie für Anträge, die eine Klage ersetzen.
Die Frist zur Aufteilung des Vermögens nach der Scheidung ist eine Ausschlussfrist, die das Gericht von sich aus beachtet. Versäumen Sie sie, geht der Anspruch vollständig verloren. Wer sich auf diese Frist beruft, muss die verspätete Geltendmachung aber dennoch gelten lassen, wenn seine Berufung auf die Frist gegen Treu und Glauben verstößt.
Wenn Sie einen Mehrheitsbeschluss zusätzlich mit einem weiteren Grund anfechten, verlängert das die Anfechtungsfrist wegen formeller Mängel nicht. Es bleibt bei der Frist, die für diese Anfechtung gilt.
Bei einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft zählt jener Text, der den Wohnungseigentümern schriftlich mitgeteilt wurde, etwa durch Aushang im Haus. Nur er bestimmt, was beschlossen wurde und was angefochten werden kann. Was sich die Beteiligten dabei gedacht haben, ist ohne Bedeutung, wenn es im Wortlaut keine Deckung findet.
Wenn Sie einen Beschluss anfechten, müssen Sie den Grund dafür angeben; das Gericht prüft nicht von sich aus andere Gründe. Gründe, die Sie erst nach Ablauf der Frist vorbringen, sind ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn Sie sich auf formelle Mängel berufen.
Für den Beginn der Frist zur Anfechtung eines Beschlusses zählt allein der Tag, an dem der Aushang tatsächlich angebracht wurde. Ein falsches Datum auf dem Aushang selbst ändert daran nichts. Auch eine unrichtige Fristberechnung der Verwaltung ist ohne Bedeutung.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht, 14.05.2023, 22 R 9/24i-26
- Bezirksgericht Gänserndorf, 13.11.2023, 4 Msch 12/22f-18
Zitierte Paragrafen
ABGB § 902 MRG § 37 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 29 WEG 2002 § 52 WEG 2002 § 58g
Entscheidungstext
77 Absätze, 32.075 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2024
Geschäftszahl
5Ob183/24h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers A*, vertreten durch Borns Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Gänserndorf, gegen die Antragsgegner 1. F* GmbH, *, 2. S*, 3. T*, 4. I*, 5. O*gesellschaft mbH, *, 6. J*, 7. M*, 8. P*, 9. G*, 10. I* GmbH, *, 11. J*, 12. V* GmbH, *, 13. R* GmbH, *, 1.-, 2.-, 3.-, 4.-, 9.-, und 13.-Antragsgegner vertreten durch Mag. Werner Maierhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 4 und 5 WEG iVm §§ 24 Abs 6, 29 WEG, über den Revisionsrekurs der 1.-, 2.-, 3.-, 4.-, 9.-, und 13.-Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 14. Mai 2023, GZ 22 R 9/24i-26, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 13. November 2023, GZ 4 Msch 12/22f-18, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).