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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.08.2020 · Fall aus Tirol

OGH 8 Ob 47/20z

Worum es ging: Darf ich zur Räumung verurteilt werden gegen eine wertgesicherte Zahlung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Ein Urteil auf Räumung Zug um Zug gegen einen wertgesicherten, also berechenbaren Geldbetrag ist zulässig. Geräumt werden darf, sobald der im Urteil genannte Betrag ohne Aufwertung bezahlt ist. Meinen Sie, dass Ihnen mehr zusteht, müssen Sie das gesondert einklagen.

Nein. Ist die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung im Urteil nicht bestimmt genug beschrieben, können Sie daraus nicht vollstrecken, auch wenn die geschuldete Hauptleistung selbst genau bezeichnet ist.

Sie brauchen keine gesonderte förmliche Einwilligungserklärung. Es genügt, dass Ihr Anspruch auf Übertragung des Eigentums durch den Titel gedeckt ist. Hängt die Verpflichtung von einer Gegenleistung ab, müssen Sie nur nachweisen, dass Sie diese erbracht haben.

Ja. Verpflichtet ein rechtskräftiges Urteil die andere Seite, einen bestimmten Vertrag zu unterschreiben, ersetzt dieses Urteil die beglaubigte Unterschrift. Sie können sich im Grundbuchsantrag darauf berufen oder Exekution führen. Die Unterschrift mit Zwangsmitteln zu erzwingen, ist dagegen unzulässig.

Ein Vertrag über den Erwerb eines noch unbestimmten Liegenschaftsanteils zum Zweck der Begründung von Wohnungseigentum ist ein Zwischenvertrag, der als Punktation anzusehen ist. Er ist wie ein Kaufvertrag zu beurteilen und bindet die Parteien bereits.

Nein. Ein Vertrag über die Einräumung von Wohnungseigentum, der ohne Einhaltung der Schriftform geschlossen wurde, bindet die Parteien weder als Hauptvertrag noch als Vorvertrag. Sie können daraus weder den Vertragsabschluss oder die Unterfertigung des Vertrags noch die Einräumung des Wohnungseigentums einklagen.

Erst mit Ihrer eigenen schriftlichen Erklärung. Räumt Ihnen der Wohnungseigentumsorganisator schriftlich eine Option auf ein Wohnungseigentumsobjekt ein, sind Sie dadurch noch nicht gebunden. Gebunden sind Sie erst, wenn Sie Ihrerseits eine schriftliche Optionserklärung abgeben.

Hält das Berufungsgericht Ihr Klagebegehren anders als die erste Instanz für zu ungenau, darf es die Klage nicht einfach abweisen. Es muss das Urteil aufheben und dafür sorgen, dass Sie Gelegenheit bekommen, Ihren Antrag zu verbessern. Geschieht das nicht, ist das Berufungsverfahren mangelhaft.

Die Beantwortung einer außerordentlichen Revision ist beim Obersten Gerichtshof einzubringen. Bringen Sie ein Rechtsmittel bei einem unzuständigen Gericht ein, wird es zwar weitergeleitet, für die Rechtzeitigkeit zählt aber erst das Einlangen beim zuständigen Gericht. Über einen Antrag, die versäumte Frist wiederherzustellen, entscheidet dann ebenfalls der Oberste Gerichtshof.

Ja, wenn die Hauptpunkte darin festgehalten sind. Halten die Parteien schriftlich fest, um welches Objekt es geht, welcher Preis gilt und wer was zu verschaffen hat, und wollen sie sich schon damit binden, entsteht daraus ein durchsetzbarer Anspruch. Bei einem erst zu errichtenden Haus kann sogar eine Zuordnung nach Geschoßen genau genug sein.

Nein. Es genügt, wenn die Auslegung der schriftlichen Erklärung aus Ihrer Sicht ergibt, dass Ihnen das Wohnungseigentum an einer bestimmt bezeichneten Wohnung eingeräumt werden soll. Der Rechtsgrund muss aus der Erklärung erkennbar sein, alle Einzelheiten des Geschäfts müssen aber nicht enthalten sein.

Ja. Für die schriftliche Zusage von Wohnungseigentum genügt ein von den Parteien unterschriebener Aufsatz über die Hauptpunkte. Eine förmliche Vertragsurkunde ist dafür nicht nötig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 914 EO § 350 EO § 367 EO § 7 GBG 1955 § 33 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 3 WEG 2002 § 51 WEG 2002 § 6 ZPO § 226 ZPO § 507a ZPO § 508

Entscheidungstext

64 Absätze, 25.404 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.08.2020

Geschäftszahl

8Ob47/20z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in Telfs, gegen die beklagte Partei I* GmbH + Co KG, *, vertreten durch Dr. Bernhard Waldhof, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Vertragszuhaltung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2020, GZ 5 R 3/20g-34, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Silz vom 28. Oktober 2019, GZ 7 C 340/18k-29, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

A. Die Revisionsbeantwortung wird als verspätet zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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