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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.12.2019 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 153/19i

Worum es ging: Kann ich eine Begründung angreifen, die das Urteil nicht trägt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Stützt das Gericht seine Entscheidung auf eine Begründung und nennt daneben eine weitere, die für das Ergebnis nicht nötig ist, können Sie diese zusätzliche Begründung nicht bekämpfen. Sie hat auf den Ausgang des Streits keinen Einfluss.

Bei einer geplanten Änderung wird zwischen den Interessen des änderungswilligen Wohnungseigentümers und den Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung nicht abgewogen.

Nicht jede Beeinträchtigung der anderen Miteigentümer steht einer Änderung entgegen. Sie muss wesentlich sein und die Interessen der anderen so schutzwürdig erscheinen lassen, dass Ihr Recht zur Änderung dahinter zurücktreten muss.

Die Interessen des änderungswilligen Wohnungseigentümers werden gegen jene der übrigen nicht abgewogen. Dass Sie ein eigenes wichtiges Interesse darlegen müssen, wenn Sie gemeinsame Teile der Liegenschaft in Anspruch nehmen, bedeutet nicht, dass die gegenläufigen Interessen zumindest gleiches Gewicht haben müssten. Schon die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer steht der Änderung entgegen.

Ob eine Änderung zulässig ist, wird immer nach dem einzelnen Fall beurteilt. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die dafür sprechen können, dass andere beeinträchtigt werden. Eine allgemeine Regel gibt es dafür nicht.

Die Abwägung der Interessen erfolgt immer für den Einzelfall und bezieht sich auf die Nutzung der gesamten Liegenschaft. Die Änderung ist dabei als Ganzes zu beurteilen. Nicht jede bauliche Veränderung, die die Nutzwerte verschiebt, ist deshalb schon ein empfindlicher Eingriff für die anderen Miteigentümer.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 MRG § 37 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

24 Absätze, 5.817 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2019

Geschäftszahl

5Ob153/19i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. G* GmbH, *, 2. Mag. T* K*, 3. H* C*, 4. Dr. I* H*, 5. C* V*, 6. A* G*, 7. Dkfm. Dr. K* H*, 8. N* R*, 9. S* R*, 10. Mag. A* L*, alle vertreten durch die Kubes Passeyrer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Antragsgegner 1. E* K*, 2. Ing. Mag. W* P*, beide vertreten durch die Draxler Rechtsanwälte KG in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 2 WEG iVm § 16 Abs 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Juni 2019, GZ 39 R 12/19g-42, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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