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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.08.2022 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 36/22p

Worum es ging: Kann das Höchstgericht eine neue Beweisaufnahme verhindern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.

Nein. Ob für die Feststellungen weitere Beweise nötig sind, gehört zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und kann das nicht überprüfen; dasselbe gilt für die Frage, ob einem Gutachten zu folgen war.

Ein wichtiges Interesse an einer Veränderung ist mehr als ein bloßer Wunsch. Auch ein verständlicher oder von achtenswerten Beweggründen getragener Wunsch reicht dafür allein nicht aus.

In der Regel nein. Dass eine Vergrößerung den Wohnwert und den Verkehrswert Ihrer Wohnung steigert, begründet für sich noch kein wichtiges Interesse an der Änderung; bloße Zweckmäßigkeit genügt ebenfalls nicht. Anerkannt wird es vor allem dann, wenn die Änderung nötig ist, damit Sie Ihr Objekt nach heute üblichem Standard nutzen können.

Bloße Überlegungen der Zweckmäßigkeit sind noch kein wichtiges Interesse an einer Änderung. Auch der Vorteil, den andere Wohnungseigentümer aus der Änderung hätten, zählt nicht, etwa die dauerhafte Befreiung von den Kosten der Dachsanierung. Maßgeblich sind allein die wichtigen Interessen desjenigen, der die Änderung durchsetzen will.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG Art. 9 MRG § 37 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

44 Absätze, 16.420 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.08.2022

Geschäftszahl

5Ob36/22p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Mag. H* K*, vertreten durch Dr. Eva Kamelreiter, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegner 1. R* S*, vertreten durch Mag. Barbara Freundorfer, Rechtsanwältin in Wien, 2. E* T*, wegen § 52 Abs 1 Z 2 WEG iVm § 16 Abs 2 WEG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. November 2021, GZ 40 R 217/21i-17, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 23. Juli 2021, GZ 7 Msch 2/21m-13, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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