Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2017

OGH 20 Ds 3/17x

Worum es ging: Darf ich die Vorschreibungen zurückhalten, bis die Abrechnung stimmt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Auch wenn Sie die Jahresabrechnung für unrichtig oder unvollständig halten, müssen Sie die vorgeschriebenen Akontozahlungen für die Betriebskosten weiter leisten. Ihre Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Verwalter ordentlich abgerechnet hat; auch eine Aufrechnung mit Guthaben ist in der Regel ausgeschlossen.

Der Verwalter muss die monatlichen Akontozahlungen in angemessener Höhe festsetzen. Verletzt er diese Pflicht, kann ihm die Mehrheit der Eigentümer eine bindende Weisung erteilen oder das Vollmachtsverhältnis kündigen. Solange das nicht geschieht, sind die vorgeschriebenen Beträge für Sie als einzelnen Eigentümer bindend.

Wer einen Rechtsfehler im Strafurteil geltend macht, muss von jenem Sachverhalt ausgehen, den das Gericht festgestellt hat. Dieser Sachverhalt ist mit dem Gesetz zu vergleichen, und es ist zu zeigen, worin das Gericht bei der Beurteilung geirrt hat. Eigene abweichende Tatsachenbehauptungen helfen nicht.

Die laufenden Akontozahlungen sind das wichtigste Mittel, um die Kosten der Verwaltung zu decken; die Jahresabrechnung gleicht später nur aus. Ließe man Gegenrechnungen einzelner Eigentümer zu, könnte die Gemeinschaft zahlungsunfähig werden. Deshalb wird angenommen, dass die Wohnungseigentümer stillschweigend darauf verzichten, gegen diese Vorschreibungen eigene Ansprüche aufzurechnen, auch Guthaben aus früheren Perioden.

Fällige Akontozahlungen können auch dann noch eingehoben werden, wenn über die betroffenen Aufwendungen bereits abgerechnet wurde, aber Streit darüber besteht, ob die Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig und richtig ist. Solange das Ergebnis der Abrechnung nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist, müssen Sie die vorgeschriebenen Beträge weiter zahlen.

Nein. Es reicht nicht, das gewünschte Ergebnis zu behaupten, also etwa einen Freispruch statt einer Verurteilung zu verlangen. Sie müssen nachvollziehbar aus dem Gesetz ableiten, warum sich dieses Ergebnis ergibt.

Bei den laufenden Beiträgen wird ein stillschweigender Verzicht auf das Gegenrechnen angenommen, weil die Gemeinschaft sonst zahlungsunfähig würde. Bei der Rücklage geht es dagegen nicht um die Zahlungsfähigkeit, sondern darum, dass alle Eigentümer anteilig gleich belastet werden. Dort kann Ihnen die Gleichbehandlung nicht mit einem so weitreichenden angenommenen Verzicht versagt werden.

Ein Rechtsanwalt darf sich wie jeder andere gegen eine Forderung wehren, wenn er berechtigte Einwendungen hat. Verweigert er eine Leistung, weil er nach sorgfältiger Überlegung überzeugt ist, dazu nicht verpflichtet zu sein, ist das kein Standesverstoß. Anders ist es bei mutwilligen oder unvertretbaren Einwendungen.

Im Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte gibt es keine eigene Berufung wegen Nichtigkeit. Die Fehler, die sonst damit gerügt würden, können Sie mit der Berufung gegen den Schuldspruch geltend machen. Dieses Rechtsmittel erfasst damit beide Fehlerbereiche.

Zitierte Paragrafen

StGB Art. 9 StGB § 34 StPO § 281 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 32

Entscheidungstext

40 Absätze, 12.815 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2017

Geschäftszahl

20Ds3/17x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 25. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Rothner als Anwaltsrichter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Berufungen des Disziplinarbeschuldigten und des Kammeranwalts der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwalts-kammer vom 5. September 2016, AZ D 75/15 und D 10/16 (DV 27/16 und DV 28/16), TZ 18, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, des Kammeranwalts Dr. Hackl und des Disziplinarbeschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung des Disziplinarbeschuldigten wird nicht Folge gegeben.

Dagegen wird in Stattgebung der Berufung des Kammeranwalts die Geldbuße auf 6.000 Euro erhöht.

Dem Disziplinarbeschuldigten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail