OGH 5 Ob 163/16f
Worum es ging: Schadet die fehlende Unterschrift auf meinem Rechtsmittel?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Fehlt auf einem Rechtsmittel die Unterschrift, ist dieser Formfehler ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel ohnehin als unzulässig zurückgewiesen werden muss. Das Gericht muss dann keinen Verbesserungsauftrag erteilen.
Schicken Sie ein Rechtsmittel mit der Post, werden die Tage des Postwegs nur dann nicht in die Frist eingerechnet, wenn Sie es an das zuständige Gericht adressiert haben. Bei falscher Adresse zählt erst das Einlangen beim richtigen Gericht.
Die Abrechnung muss die einzelnen Geschäfte so darstellen, dass Vertragspartner und Leistung erkennbar sind, und die Belege müssen so bezeichnet sein, dass Sie sie in einer übersichtlichen Belegsammlung leicht finden. Betriebskosten sind einzeln mit Beleg auszuweisen; eine Gesamtsumme genügt nur bei mehreren kleinen Beträgen für dieselbe Sachposte. Auch Tilgungen, Rücklage, Zinsen, Verwaltungskosten und Erträge sind zahlenmäßig auszuweisen, Abkürzungen müssen verständlich sein.
Die Tage des Postlaufs werden Ihnen nur dann nicht angerechnet, wenn die Sendung an das richtige Gericht adressiert ist. Schicken Sie die Eingabe an ein anderes Gericht, zählt nur der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht. Die Frist kann dadurch versäumt sein.
Nein. Sie haben Anspruch auf eine übersichtliche, aufgegliederte Abrechnung, die ein durchschnittlicher Mieter nachvollziehen kann und die die zugehörigen Belege bezeichnet. Die bloße Möglichkeit, Belege einzusehen, ersetzt eine solche Abrechnung nicht.
Entscheidend ist, ob die bisher gelegte Abrechnung es Ihnen ermöglicht zu prüfen, ob der Verwalter rechtmäßig, wirtschaftlich und zweckmäßig gearbeitet hat. Ist das nicht der Fall, muss er eine neue Abrechnung legen; mit bruchstückhaften Ergänzungen ist es nicht getan.
Liegt für den fraglichen Zeitraum überhaupt eine Abrechnung vor, prüft das Gericht nur die Punkte, die Sie beanstanden. Sie müssen daher genau angeben, was Sie an der Abrechnung auszusetzen haben; sagen Sie das nicht schon im Antrag, muss das Gericht Sie dazu anleiten. Der Verwalter muss dann zu jedem einzelnen Punkt Stellung nehmen.
Die Pflicht zur Rechnungslegung umfasst die ordentliche und richtige Abrechnung samt der Möglichkeit, die Belege einzusehen, und bildet eine Einheit. Deshalb darf das Gericht darüber nicht in Teilentscheidungen absprechen; die Pflicht des Verwalters lässt sich nicht in Teilpflichten zerlegen.
So oft Sie wollen. Ihr Recht auf Einsicht in die Belege des Gemeinschaftskontos ist weder auf bestimmte Zeiträume beschränkt noch von wichtigen Gründen abhängig. Der Verwalter muss Ihnen Einsicht gewähren, sooft Sie es verlangen; die Grenze liegt erst bei reiner Schikane.
Ja. Muss der Verwalter eine neue, formell und inhaltlich richtige Abrechnung legen, hat er auch die dazugehörigen Belege neu aufzulegen. Die Pflicht zur Rechnungslegung samt Belegeinsicht ist eine Einheit und kann nicht in Teile zerlegt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Kufstein, 12.11.2015, 3 Msch 2/15g-20
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 19.04.2016, 1 R 45/16y-24
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 12 AußStrG § 45 AußStrG § 66 AußStrG § 68 MRG § 37 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 34 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
42 Absätze, 13.016 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
01.03.2017
Geschäftszahl
5Ob163/16f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Mag. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers P* S*, gegen die Antragsgegnerin R* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Lisbeth Lass und Dr. Hans-Christian Lass, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen § 52 Abs 1 Z 6 iVm § 20 Abs 3 und § 34 WEG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. April 2016, GZ 1 R 45/16y-24, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Kufstein vom 12. November 2015, GZ 3 Msch 2/15g-20, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss und Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers wird zurückgewiesen.
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