Wann deckt eine Sozialleistung genau denselben Schaden ab?
betrifft Geschädigte, Arbeitnehmer, Sozialversicherungsträger
Eine Leistung der Sozialversicherung und ein Schadenersatzanspruch decken denselben Schaden, wenn beide denselben Ausgleichszweck verfolgen. Nur dann ist die Deckungsgleichheit gegeben. Auf diese Frage kommt es an, wenn geprüft wird, ob der Anspruch auf den Versicherungsträger übergeht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 26.07.2023 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Die sachliche Kongruenz ist zu bejahen, wenn der Ausgleichszweck des Sozialversicherungsanspruches und des Schadenersatzanspruches identisch sind, wenn also beide Ansprüche darauf abzielen, denselben Schaden zu decken.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Leistungen, die der Sozialversicherungsträger auch unabhängig vom schädigenden Ereignis zu erbringen hätte, mangelt es von vornherein an Kongruenz mit dem Schadenersatzanspruch des Geschädigten.OGH 2 Ob 125/23f, 25.07.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0084987 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 9 ObA 54/23s, 26.07.2023, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 125/23f, 25.07.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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