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Wann decken Sozialleistung und Schadenersatz denselben Nachteil?

betrifft Geschädigte, Arbeitnehmer, Sozialversicherungsträger
Die Deckungsgleichheit ist zu bejahen, wenn die Leistung der Sozialversicherung und der Schadenersatzanspruch denselben Ausgleichszweck haben. Das ist der Fall, wenn beide darauf abzielen, denselben Schaden zu decken.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 26.07.2023 (17 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Die sachliche Kongruenz ist zu bejahen, wenn der Ausgleichszweck des Sozialversicherungsanspruches und des Schadenersatzanspruches identisch sind; die sachliche Kongruenz dieser beiden Ansprüche ist zu bejahen, wenn sie darauf abzielen, denselben Schaden zu decken.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085343 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 17.

Im Gesetz

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