Wann decken Sozialleistung und Schadenersatz denselben Nachteil?
betrifft Geschädigte, Arbeitnehmer, Sozialversicherungsträger
Die Deckungsgleichheit ist zu bejahen, wenn die Leistung der Sozialversicherung und der Schadenersatzanspruch denselben Ausgleichszweck haben. Das ist der Fall, wenn beide darauf abzielen, denselben Schaden zu decken.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 26.07.2023 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Die sachliche Kongruenz ist zu bejahen, wenn der Ausgleichszweck des Sozialversicherungsanspruches und des Schadenersatzanspruches identisch sind; die sachliche Kongruenz dieser beiden Ansprüche ist zu bejahen, wenn sie darauf abzielen, denselben Schaden zu decken.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Leistungen, die der Sozialversicherungsträger auch unabhängig vom schädigenden Ereignis zu erbringen hätte, mangelt es von vornherein an Kongruenz mit dem Schadenersatzanspruch des Geschädigten.OGH 2 Ob 125/23f, 25.07.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085343 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 17.
- OGH 9 ObA 54/23s, 26.07.2023, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 125/23f, 25.07.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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