Muss sich mein Arbeitgeber auf den Haftungsausschluss selbst berufen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 23.03.2022 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG.OGH 2 Ob 252/12s, 04.04.2013
- Der Einwand eines Haftungsausschlusses muss nicht ausdrücklich erhoben werden. Es genügt, wenn sich dem Vorbringen eine entsprechende Behauptung entnehmen lässt.OGH 2 Ob 252/12s, 04.04.2013
- Hier: Der bloße Hinweis auf einen „Arbeitsunfall" ist kein hinreichendes Vorbringen um die Privilegierung nach § 333 ASVG darzutun.OGH 3 Ob 44/07b, 25.04.2007
- So, wie der Einwand des Mitverschuldens, muss auch dieser Einwand nicht ausdrücklich erhoben werden, sondern genügt es, wenn sich dem Vorbringen eine entsprechende Behauptung entnehmen lässt.OGH 2 Ob 387/97v, 19.03.1998
- Das bedeutet jedoch lediglich, dass der Richter die tatsächlichen Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nicht von Amts wegen zu erforschen hat.OGH 2 Ob 29/71, 13.04.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085007 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 18.
- OGH 1 Ob 25/22s, 23.03.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 9/19s, 19.09.2019, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 18/16k, 23.02.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Das Gericht greift Ihr Mitverschulden zwar nicht von sich aus auf. Es genügt aber, wenn sich aus dem Vorbringen der Gegenseite entnehmen lässt, dass sie Ihnen ein eigenes Verschulden vorwirft. Bloß zu bestreiten, selbst schuld zu sein, reicht dafür nicht.
Ob die Scheidung ausgeschlossen ist, berücksichtigt das Gericht von sich aus. Sie müssen dazu keinen besonderen Einwand erheben.