Haftet die andere Firma für die Verletzung ihres Arbeiters?
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 23.07.2019 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eingliederung und Haftungsbefreiung bejaht.OGH 2 Ob 122/09v, 26.11.2009
- Die Haftungsbefreiung tritt erst ein, wenn eine Eingliederung des später Verletzten in den Aufgabenbereich des anderen Unternehmers vorliegt, dem eine Weisungs- und Aufsichtsbefugnis zukommen muss.OGH 2 Ob 83/01x, 22.12.2003
- Dabei ist davon auszugehen, dass jeder der beiden Unternehmer innerhalb der Sphäre seines eigenen Betriebes tätig bleibt. Wird der verletzte Beschäftigte in den fremden Betrieb in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert, wirkt der Haftungsausschluss des § 333 Abs 1 ASVG auch zu Gunsten des anderen Unternehmers.OGH 8 Ob 76/80, 26.06.1980
- Die Haftungsbefreiung des § 333 ASVG greift nur Platz, wenn der Verunglückte im Betrieb des anderen Unternehmers nach Art eines Teilarbeitsverhältnisses eingegliedert war.OGH 2 Ob 41/79, 24.04.1979
- Keine Eingliederung von Arbeitnehmern des Bestellers in den Betrieb des Unternehmers, wenn diese der Arbeit nur als Zuschauer beiwohnen.OGH 2 Ob 188/72, 11.01.1973
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- Transportunternehmer, der im Werkvertrag für einen anderen Unternehmer tätig wird, befördert zwei Arbeiter dieses Unternehmens in ihre Unterkunft.OGH 2 Ob 334/67, 23.11.1967
- Werkvertrag mit Bedienerin.OGH 2 Ob 240/61, 28.09.1961
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085266 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 9 ObA 39/19d, 23.07.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wer einem anderen Betrieb einen Leiharbeiter überlässt, haftet nicht für einen Unfall, den dieser dort verschuldet. Das gilt auch dann, wenn Arbeiter des Einsatzbetriebs verletzt werden. Wer nur arbeitsbereite Leute zur Verfügung stellt, schuldet keine bestimmte Arbeitsleistung und haftet daher auch nicht für sie.
Geschützt ist zunächst der Arbeitgeber, mit dem Sie ein Beschäftigungsverhältnis verbindet. Ebenso geschützt ist derjenige, in dessen Betrieb Sie eingegliedert sind, auch wenn Sie dort nicht angestellt sind.