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Haftet die andere Firma für die Verletzung ihres Arbeiters?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Unternehmer, Auftraggeber, Auftragnehmer
Stehen zwei Unternehmer einander als Vertragspartner gegenüber, etwa als Käufer und Verkäufer oder als Besteller und Auftragnehmer, ist die Haftung des einen für die Verletzung eines Arbeitnehmers des anderen nicht ausgeschlossen. Anders ist es nur, wenn der Verletzte wie ein eigener Arbeitnehmer in den fremden Betrieb eingegliedert war und dieser ihm gegenüber weisungs- und aufsichtsbefugt war.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 23.07.2019 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1959)

Stehen zwei Betriebsunternehmer als Käufer und Verkäufer, als Besteller und Unternehmer oder sonst als Vertragskontrahenten einander gegenüber, so ist die Haftung des einen Unternehmers bei Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen Unternehmers nicht durch § 333 ASVG ausgeschlossen (im gleichen Sinn Lauterbach, Unfallversicherung, 2.Auflage S 283, zu § 898 RVO).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085266 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 18.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Haftung des Überlassers von Leiharbeitern

Nein. Wer einem anderen Betrieb einen Leiharbeiter überlässt, haftet nicht für einen Unfall, den dieser dort verschuldet. Das gilt auch dann, wenn Arbeiter des Einsatzbetriebs verletzt werden. Wer nur arbeitsbereite Leute zur Verfügung stellt, schuldet keine bestimmte Arbeitsleistung und haftet daher auch nicht für sie.

günstig für Arbeitgeber Wer gilt als Arbeitgeber beim Arbeitsunfall

Geschützt ist zunächst der Arbeitgeber, mit dem Sie ein Beschäftigungsverhältnis verbindet. Ebenso geschützt ist derjenige, in dessen Betrieb Sie eingegliedert sind, auch wenn Sie dort nicht angestellt sind.

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