OGH 9 ObA 39/19d
Worum es ging: Kann ich die fremde Firma nach meinem Arbeitsunfall klagen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Stehen einander zwei Unternehmen als Vertragspartner gegenüber und wird dabei ein Beschäftigter des einen verletzt, bleibt die Haftung des anderen Unternehmens bestehen, solange jeder in seinem eigenen Betriebsbereich tätig bleibt. Die Haftung kann aber entfallen, wenn der Verletzte diesen Bereich verlässt und sich in den Betrieb des anderen einordnet.
Für die Frage, ob eine Tätigkeit einem Betrieb zuzurechnen ist, kommt es nicht darauf an, ob jemand persönlich oder wirtschaftlich abhängig war. Entscheidend ist, dass die verunglückte Person in diesen Betrieb wie ein Arbeitnehmer eingegliedert war.
Wer in einem fremden Betrieb mithilft, ist nur dann eingegliedert, wenn er mit dem Einverständnis des Unternehmers handelt. Er muss außerdem zumindest bereit sein, den Weisungen des Unternehmers oder seines Vertreters zum Arbeitsablauf zu folgen. Ein bloßes Recht, Hinweise zu Sicherheitsfragen zu geben, genügt dafür nicht.
Entscheidend ist, ob die fremde Firma Ihnen gegenüber wirklich weisungsbefugt war, so wie es sonst nur ein Arbeitgeber ist. Leisten Sie dagegen nur Arbeit, die ohnehin in den Aufgabenbereich Ihres eigenen Betriebs fällt, bleiben Sie Ihrem eigenen Betrieb zugeordnet.
Für den Haftungsausschluss zählt nicht, ob ein Werkvertrag besteht, sondern ob der Auftraggeber im Aufgabenbereich des beauftragten Unternehmens tätig wird. Übernimmt er dort dessen Aufgaben, tritt er insoweit an dessen Stelle. Dass das nur kurz und in geringem Umfang geschieht, ändert daran nichts.
Stehen zwei Unternehmer einander als Vertragspartner gegenüber, etwa als Käufer und Verkäufer oder als Besteller und Auftragnehmer, ist die Haftung des einen für die Verletzung eines Arbeitnehmers des anderen nicht ausgeschlossen. Anders ist es nur, wenn der Verletzte wie ein eigener Arbeitnehmer in den fremden Betrieb eingegliedert war und dieser ihm gegenüber weisungs- und aufsichtsbefugt war.
Geschützt ist zunächst der Arbeitgeber, mit dem Sie ein Beschäftigungsverhältnis verbindet. Ebenso geschützt ist derjenige, in dessen Betrieb Sie eingegliedert sind, auch wenn Sie dort nicht angestellt sind.
Es kommt darauf an, wie die Tätigkeit aussieht. Wesentlich ist, dass sie ihrer Art nach einer unselbständigen Beschäftigung entspricht und dass sie nicht zu Ihrem eigenen betrieblichen Aufgabenbereich gehört. Nur dann sind Sie als aus Gefälligkeit Helfender in das fremde Unternehmen eingegliedert.
Nur dann, wenn Sie tatsächlich in deren Betrieb eingegliedert waren und deren Weisungen unterlagen. Eine bloß organisatorisch abgestimmte Zusammenarbeit für ein gemeinsames Ziel genügt dafür nicht. Fehlt die Eingliederung, kann sich das andere Unternehmen nicht auf die Haftungsbefreiung berufen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 27.11.2018, 6 Ra 55/18g-24
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
37 Absätze, 12.716 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.07.2019
Geschäftszahl
9ObA39/19d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Bernhard Kirchl und Herbert Bauer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** F*****, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, gegen die beklagte Partei ***** G*****, vertreten durch ASPIDA Rechtsanwälte in Graz, wegen 17.480,96 EUR sA und Feststellung (5.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. November 2018, GZ 6 Ra 55/18g-24, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. April 2018, GZ 22 Cga 27/17f-19, Folge gegeben und das Ersturteil aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).