Zum Inhalt springen

Schützt ein Weisungsrecht die fremde Firma vor meiner Klage?

günstig für Unternehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Unternehmer, Geschädigte
Ja. Arbeiten mehrere Unternehmer an einem gemeinsamen Arbeitserfolg zusammen und darf der schädigende Unternehmer Ihnen Anweisungen geben, gilt er als Bevollmächtigter Ihres Arbeitgebers. Dann haftet er Ihnen gegenüber genauso eingeschränkt wie Ihr eigener Arbeitgeber.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Die Haftungsbefreiung des § 333 ASVG kann auch dann eingreifen, wenn mehrere Unternehmer zur Erzielung eines Arbeitserfolges zusammenwirken und dem schädigenden Unternehmer ein Weisungsrecht zukommt. Die Begünstigung des Schädigers ergibt sich daraus, daß er in derartigen Fällen Bevollmächtigter des anderen Arbeitgebers ist und daher die Haftungsausschlußbestimmung des § 333 Abs 4 ASVG anzuwenden ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085019 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 7.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Haftungsausschluss in Geschäftsbedingungen

Ein genereller Verzicht auf Ersatzansprüche im Voraus wird als anstößig empfunden. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird eine so weit gehende Abweichung von den gesetzlichen Regeln nicht hingenommen. Im Zweifel gilt sie nicht als vereinbart oder wird eng ausgelegt.

günstig für Konsument Haftungsausschluss in Geschäftsbedingungen

Nein. Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, die die Haftung für leichte Fahrlässigkeit umfassend ausschließt und dabei auch die wichtigsten Vertragspflichten erfasst, benachteiligt Sie grob und ist unwirksam. Nur Personenschäden sind von einem solchen Ausschluss ohnehin ausgenommen. Ein Ausschluss gerade bei den Hauptleistungspflichten wird besonders streng beurteilt.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Haftung des fremden Betriebs bei Arbeitsunfall
Schadenersatz · Weisungsrecht des Auftraggebers und Haftung
Schadenersatz · Weisungsrecht bei gemeinsamer Arbeit zweier Betriebe
Schadenersatz · Haftung zwischen zwei Betrieben
Schadenersatz · Haftungsausschluss bei Arbeit im fremden Aufgabenbereich