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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.10.2021 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 69/21m

Worum es ging: Kann ich die fremde Firma nach meinem Arbeitsunfall klagen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Stehen einander zwei Unternehmen als Vertragspartner gegenüber und wird dabei ein Beschäftigter des einen verletzt, bleibt die Haftung des anderen Unternehmens bestehen, solange jeder in seinem eigenen Betriebsbereich tätig bleibt. Die Haftung kann aber entfallen, wenn der Verletzte diesen Bereich verlässt und sich in den Betrieb des anderen einordnet.

Wie hoch der Ersatz für seelisches Leid ausfällt, hängt vor allem davon ab, wie lange und wie stark Sie gelitten haben. Zu berücksichtigen sind auch Ihre seelische Verfassung und Ihr persönliches Empfinden. Das Geld soll Ihnen die beeinträchtigte Lebensfreude ausgleichen und Ihnen zugleich das Gefühl der Verletzung nehmen.

Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.

Das Gericht sieht sich Ihren Fall einzeln an, muss sich dabei aber auch an einem allgemeinen Maßstab orientieren. Der Betrag darf den Rahmen, den die Gerichte in vergleichbaren Fällen ziehen, nicht sprengen.

Nein. Hat das Gericht über Ihre Forderung und über eine Gegenforderung getrennt abgesprochen, wird keiner dieser beiden Aussprüche für sich allein rechtskräftig, sondern nur die Entscheidung über das Begehren. Das Berufungsgericht darf die Beträge daher richtigstellen, ohne gegen die Rechtskraft zu verstoßen.

Die Tatsachenfeststellungen und Rechtsansichten in einem Teilurteil binden das weitere Verfahren nicht. Sie können dort erneut geprüft und anders beurteilt werden.

Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.

Nein. Wer nur allgemein dafür zu sorgen hat, andere nicht zu gefährden, und deshalb warnen muss, ist noch kein Aufseher im Betrieb. Dafür braucht es darüber hinausgehende Befugnisse, Mitbeschäftigte zu überwachen oder ihnen Anordnungen zu geben, damit der Betriebszweck erreicht wird.

Ob der Lenker eines Fahrzeugs als Aufseher im Betrieb gilt, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob er einen eigenen Pflichtenkreis und eine selbständige Stellung hat und für das Zusammenspiel von Menschen und Technik verantwortlich ist. Muss er nur fahren, das Fahrzeug pflegen und die Beladung verantworten, reicht das nicht.

Für die Stellung als Aufseher kommt es darauf an, dass jemand im Zeitpunkt des Unfalls einen eigenen Pflichtenkreis und eine selbständige Stellung hatte. Ob er dabei selbst einem Vorgesetzten unterstand, spielt keine Rolle. Auch eine dauerhafte Funktion im Betrieb ist nicht nötig.

Ein Lenker ist nur dann Betriebsaufseher, wenn ihm eine Weisungsbefugnis zukommt, die über die Verantwortung hinausgeht, die jeder Fahrer gegenüber seinen Mitfahrern hat. Die bloße Rolle als Fahrer reicht nicht.

Auch bei einer Zweier-Partie gibt es einen Aufseher im Betrieb. Das ist derjenige, der wenigstens für eine bestimmte ihm aufgetragene Arbeit entscheiden darf. Es genügt, dass er den ganzen Arbeitsgang der Partie auftragsgemäß leitet.

In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.

Ein Aufseher im Betrieb muss eine Stellung mit einem eigenen Pflichtenkreis und einer gewissen Selbständigkeit haben. Er muss außerdem dafür verantwortlich sein, dass Menschen und Technik im Betrieb zusammenspielen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 333 ZPO § 499 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

44 Absätze, 11.831 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.10.2021

Geschäftszahl

8ObA69/21m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Putz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Z*****, vertreten durch Dr. Regina Schedlberger, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 50.299,61 EUR sA und Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 2021, GZ 8 Ra 15/21s-204 (212), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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