Genügt es, dass jemand das Fahrzeug lenkt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 27.04.2023 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- LKW-Lenker, der ohne seinerseits beaufsichtigt zu sein einen LKW-Kran mit angehängtem Arbeitskorb bedient, ist gegneüber dem im Korb befindlichen Arbeitnehmer Aufseher im Betrieb.OGH 8 ObA 73/03y, 24.09.2004
- Auch eine, mit der Stellung als weisungsbefugter und für die Baustelle verantwortlicher Partieführer notwendig verbundene Befugnis, den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende nach den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen, kann keine über die Pflichten eines "gewöhnlichen" Fahrzeuglenkers hinausgehende Verantwortlichkeit und Fürsorgepflicht während der Fahrt zur gemeinsamen Arbeitsstätte begründen.OGH 4 Ob 93/84, 01.10.1985
- Es kommt auf die tatsächliche Funktion zur Zeit des Unfalles an.OGH 8 Ob 251/78, 01.03.1979
- Von einer Gleichrangigkeit kann nicht mehr die Rede sein, wenn einer entscheiden konnte, wer jeweils das Fahrzeug zu lenken hat.OGH 2 Ob 328/74, 06.03.1975
- Aus der Verantwortlichkeit des Fahrers für die persönliche Sicherheit des Mitfahrers allein kann seine Eigenschaft als Aufseher im Betrieb nicht abgeleitet werden (Vgl ZVR 1969/270 S 242).OGH 8 Ob 150/72, 29.08.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085576 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 22.
- OGH 9 ObA 118/22a, 27.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 69/21m, 22.10.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer über Auftrag der Betriebsleitung andere Betriebsangehörige im eigenen Fahrzeug zu Arbeitsstätten befördert, ist dabei Aufseher im Betrieb. Er erfüllt in diesem Teilbereich eine betriebliche Aufgabe, die sich auf die mitgeführten Kollegen erstreckt.
Entscheidend ist, ob die Mitnahme eines Kollegen nicht aus persönlicher Gefälligkeit, sondern im Interesse des Betriebs und im Rahmen einer übertragenen Aufgabe erfolgt ist. Die Fahrt selbst muss dafür nicht eigens angeordnet worden sein. Es genügt, wenn sie zur Erledigung dieser Aufgabe gehört oder nach der bestehenden Übung dazu dient.