Was muss jemand tun, um Aufseher im Betrieb zu sein?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Vorgesetzte
Ein Aufseher im Betrieb muss eine Stellung mit einem eigenen Pflichtenkreis und einer gewissen Selbständigkeit haben. Er muss außerdem dafür verantwortlich sein, dass Menschen und Technik im Betrieb zusammenspielen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (82 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Der Aufseher im Betriebe im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG muss eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung innehaben (SZ 26/215 uä). Er muss die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte tragen (Arb 6847 = JBl 1958,411 = ZVR 1959/29 S 36 uä).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bevollmächtigter Vertreter iSd § 333 Abs 4 ASVG bei umfassender Vertretung des Unternehmers im betrieblichen Bereich.OGH 2 Ob 33/13m, 17.06.2013
- Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person bei einem konkreten Arbeitseinsatz als Aufseher im Betrieb iSd § 333 Abs 4 ASVG anzusehen ist, ist stets einzelfallbezogen vorzunehmen, sodass sich in diesem Zusammenhang ‑ von einer auffallenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen ‑ keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO stellen.OGH 2 Ob 53/11z, 30.08.2011
- Auch Staplerfahrer können als Aufseher im Betrieb zu qualifizieren sein.OGH 2 Ob 53/11z, 30.08.2011
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch einem Lehrling die Qualifikation als Aufseher im Betrieb iSd § 333 Abs 4 ASVG zukommen. Dafür ist maßgeblich, dass der betreffende Mitarbeiter eine mit einer gewissen Selbständigkeit verbundene Stellung oder wenigstens eine Leitungsbefugnis hinsichtlich eines bestimmten Arbeitsgangs einer bestimmten Arbeitspartie zur Zeit des Unfalls innehat. Nicht entscheidend ist jedoch die Rangordnung, die diesem Mitarbeiter im Betrieb zukommt. Auch auf eine allfällige größere Fachkenntnis des untergeordneten Mitarbeiters kommt es nicht an.OGH 8 ObA 3/10i, 23.03.2010
- Nicht entscheidend ist, ob die Aufsicht ganz unbeschränkt oder mit Unterordnung unter einen Vorgesetzten ausgeübt wird. Eine Dauerfunktion im Betrieb ist gerade nicht erforderlich.OGH 8 ObA 104/06m, 18.12.2006
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- Es ist nicht entscheidend, ob eine Dauerfunktion ausgeübt wird, wenn die Qualifikation nur im Zeitpunkt der schadensverursachenden Handlungen besteht.OGH 8 ObA 73/03y, 24.09.2004
- Es kommt nicht auf die Stellung im Unternehmen im Allgemeinen oder die Ausübung der Aufseherfunktion auf Dauer an, sondern darauf, ob jemand bezüglich einer bestimmten, ihm aufgetragenen Arbeit entscheidungsbefugt ist, also die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte trägt.OGH 3 Ob 154/04z, 26.08.2004
- Zumindest im Rahmen eines kleinen Pflichtenkreises.OGH 9 ObA 322/98p, 10.02.1999
- Verantwortlich für das organisatorische Zusammenspiel der vorgenommenen Tätigkeit.OGH 8 Ob 78/87, 19.11.1987
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 83/87, 16.09.1987
- LehrerOGH 1 Ob 45/83, 25.01.1984
- "Kolonnenführer" eines Werbeunternehmens = kein Aufseher.OGH 2 Ob 204/81, 26.01.1982
- Unfall des Lastkraftwagenlenkers beim Abfüllen an einer Betonmischanlage - Mischer : keine Aufseher im Betrieb.OGH 4 Ob 89/81, 29.09.1981
- Gemeinsames Schieben eines Anhängers - kein Aufseher.OGH 8 Ob 128/81, 10.09.1981
- Ankuppeln des Anhängers.OGH 4 Ob 28/76, 27.04.1976
- Von einer Gleichrangigkeit kann nicht mehr die Rede sein, wenn einer entscheiden konnte, wer jeweils das Fahrzeug zu lenken hat.OGH 2 Ob 328/74, 06.03.1975
- Hier: Mitnahme des sonst Weisungsbefugten als Beifahrer, um Schotter zu holen.OGH 4 Ob 88/73, 20.11.1973
- Unbeachtlich die sonst im Betrieb bestehende Rangordnung, die größere Fachkenntnis des untergeordneten Mitfahrers usw.OGH 4 Ob 45/73, 05.06.1973
- Ob der Arbeitsaufseher tatsächlich von seinem Weisungsrecht gegenüber dem untergeordneten Arbeitnehmer Gebrauch machte, unerheblich.OGH 4 Ob 107/72, 30.01.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0088337 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 82.
- OGH 8 ObA 22/25f, 30.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 118/22a, 27.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 185/21a, 14.12.2021, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 69/21m, 22.10.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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