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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.10.2020 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 89/20h

Worum es ging: Ist eine beruhigende Aussage schon ein Verzicht auf Kündigung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.

Halten sich sowohl der Arbeitgeber als auch die gesamte Belegschaft erkennbar an eine an sich unzulässige Betriebsvereinbarung, ist von einer stillschweigenden Unterwerfung auszugehen. Ihr Inhalt wird dann Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge, und zwar in vollem Umfang.

Die Feststellungsklage soll Rechtsschutz meist schon im Vorhinein geben und ist deshalb nur zulässig, wenn Sie diesen Schutz auch brauchen. Ihre Rechte müssen tatsächlich gefährdet sein. Diese Gefährdung kann schon darin liegen, dass der Gegner Ihren Anspruch bestreitet.

Ein solches Feststellungsurteil wirkt nur zwischen der Belegschaftsvertretung und dem Arbeitgeber. Sie erwerben dadurch keinen Anspruch und verlieren auch keinen. In Ihrem eigenen Prozess müssen alle nötigen Feststellungen neu geprüft werden. Praktisch wird sich der Arbeitgeber aber meist danach richten.

Für eine solche Klage braucht es ein rechtliches Interesse. Das Rechtsverhältnis muss unmittelbar auf die Rechtsstellung des Klägers wirken, es muss ein unmittelbarer Anlass zur Klage bestehen, und die Klage muss geeignet sein, die Beeinträchtigung zu verhindern oder zu beenden. Ein bloß wirtschaftliches oder ideelles Interesse genügt nicht.

Gegenstand des besonderen Feststellungsverfahrens ist eine Klage darauf, festzustellen, ob ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht. Voraussetzung ist ein rechtliches Interesse daran, dass diese Frage bald durch eine gerichtliche Entscheidung geklärt wird.

Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.

Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 50 ASGG § 54 ArbVG § 132 ArbVG § 97 ZPO § 228 ZPO § 502

Entscheidungstext

97 Absätze, 26.284 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.10.2020

Geschäftszahl

9ObA89/20h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat der F***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. German Storch, Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG, über die Revisionen beider Streitteile (Revisionsinteresse: jeweils 10.900 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juni 2020, GZ 11 Ra 27/20z-31, mit dem den Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. März 2020, GZ 14 Cga 110/18i-24, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

2. Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

3. Die Kosten der Revisionsbeantwortungen der Streitteile werden gegeneinander aufgehoben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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