Darf die Gegenseite einen eigenen anderen Sachverhalt behaupten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 23.10.2020 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da das Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG allein auf Grundlage des vom Antragsteller zu behauptenden Sachverhaltes zu prüfen ist, kann einem Einwand ohne einen Gegenantrag des Antragsgegners, der vom Vorbringen des Antragstellers abweichendes Tatsachenvorbringen enthält, nicht nachgegangen werden.OGH 9 ObA 108/01z, 05.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085670 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 10.
- OGH 8 ObA 89/20a, 23.10.2020
- OGH 9 ObA 121/19p, 25.05.2020
- OGH 9 ObA 40/19a, 25.06.2019
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 54 · Besondere Feststellungsverfahren
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nach der neueren Entscheidung sind Sie dadurch nicht nachteilig betroffen, wenn das Gericht der Gegenseite eine Liegenschaft zuweist, obwohl diese ihren Antrag zuletzt nicht mehr aufrechthielt; darauf berufen kann sich nur die Gegenseite selbst. Der Rechtssatz gibt die ältere Sicht wieder, wonach die Bestimmtheit des Begehrens und die Bindung des Gerichts daran vor allem Verfahrensfragen sind und es unbillig sein könnte, jemandem eine Rechtsstellung aufzudrängen.
Nur eingeschränkt. Ein Abänderungsantrag soll eine falsche Tatsachengrundlage beseitigen, nicht eigene Fehler in der Verfahrensführung reparieren. Sie müssen selbst behaupten und beweisen, dass Sie die neuen Beweismittel ohne Ihr Verschulden nicht schon im Hauptverfahren vorbringen konnten; sonst wird der Antrag zurückgewiesen.