Hätte mich mein Vertragspartner über diesen Umstand aufklären müssen?
günstig für Vertragspartner betrifft Käufer, Verkäufer, Unternehmer, Konsument, Vertragshändler
Fehlen ausdrückliche Regeln, richtet es sich nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, ob eine Aufklärung geboten und daher zu erwarten war. Entscheidend ist im Einzelfall immer, ob der Vertragspartner schutzbedürftig ist.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 13.12.2022 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1995)
Ob die Aufklärung geboten, sie daher zu erwarten war, bestimmt sich bei Fehlen expliziter Rechtsregeln nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vertragshändler. Aufklärungspflicht über die beabsichtigte Platzierung eines eigenen Konkurrenzprodukts bejaht.OGH 1 Ob 191/15t, 22.12.2015
- Für das Bestehen einer Aufklärungspflicht ist im Einzelfall immer entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt.OGH 5 Ob 247/09y, 19.01.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0087139 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 2 Ob 222/22v, 13.12.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 64/19a, 24.09.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 870
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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