OGH 9 ObA 15/20a
Worum es ging: Bekomme ich weniger Ersatz, wenn ich unvorsichtig war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat jemand Sie absichtlich geschädigt, wird Ihr Ersatz nicht gekürzt, auch wenn Sie selbst unvorsichtig waren. Die Verantwortung des Schädigers wiegt so schwer, dass Ihre Unachtsamkeit nicht ins Gewicht fällt.
Nein. Wurde in der Vertragsurkunde absichtlich ein niedrigerer Betrag angegeben, um die Steuerbehörde zu täuschen, bleibt das Geschäft mit dem tatsächlich vereinbarten Entgelt gültig. Was Sie über den beurkundeten Betrag hinaus geleistet haben, können Sie nicht zurückfordern.
Regelt Ihr Vertrag einen bestimmten Fall nicht ausdrücklich, wird er nach der Übung im redlichen Verkehr ergänzt. Das gilt immer dann, wenn nicht eindeutig feststeht, was die Beteiligten für diesen Fall gewollt hätten.
Sie schulden Ihrem Arbeitgeber nicht nur die Arbeit selbst, sondern auch Rücksicht auf die Interessen des Betriebs. Sie müssen alles unterlassen, was dem Unternehmen und seinen Chancen schadet. Außerdem müssen Sie vor drohenden Schäden warnen und bei deren Beseitigung mithelfen.
Nein. Ein Dienstzettel hält nur fest, was ohnehin schon vereinbart wurde. Er begründet keine neuen Rechte und kann die getroffene Vereinbarung nicht abändern. Auch wenn Sie ihn lesen und unterschreiben, gilt das nicht als Zustimmung zu einer Änderung.
In der Regel nicht. Der ganze Vertrag fällt nur dann, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien ihn ohne den ungültigen Teil nicht geschlossen hätten. Zu fragen ist, wie sich redliche Parteien nach Treu und Glauben und den üblichen Gepflogenheiten entschieden hätten. Lässt sich das nicht klären, bleibt der übrige Vertrag gültig.
Nein. Der Dienstgeberbeitrag ist eine Abgabe, die der Arbeitgeber zu tragen hat und nicht Sie. Auch den Zuschlag zu diesem Beitrag schuldet der Arbeitgeber.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 22.05.2019, 34 Cga 48/19f-20
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 19.12.2019, 10 Ra 108/19d-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1042 ABGB § 1295 ABGB § 1358 ABGB § 879 ABGB § 916 ASVG § 60 EStG 1988 § 72
Entscheidungstext
47 Absätze, 17.529 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2020
Geschäftszahl
9ObA15/20a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas und Mag. Herbert Böhm in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Winternitz Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. W***** L*****, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 12.178,31 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 1.905,76 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2019, GZ 10 Ra 108/19d-24, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 22. Mai 2019, GZ 34 Cga 48/19f-20, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 10.478 EUR samt 4 % Zinsen seit 9. 2. 2018 binnen 14 Tagen zu zahlen.
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