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Haftet der Staat auch für beauftragte Private?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Rechtsträger, Sachverständige, Beauftragte
Entscheidend ist allein, ob jemand hoheitlich gehandelt hat, nicht welchen Rang oder welche Entscheidungsbefugnis er hatte. Wird ein Privater mit hoheitlichen Aufgaben betraut und hat er selbst ein Interesse daran, spricht man von Beleihung. Auch eine Vertrauensperson, die im behördlichen Auftrag verdeckt ermittelt, ist deshalb ein Organ.

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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 20.12.2023 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Zum Unterschied von der Inpflichtnahme liegt die Beleihung eines Privaten mit der Besorgung bestimmter hoheitlicher Aufgaben dann vor, wenn der Bedachte daran selbst ein Interesse hat. Für die Begründung einer Organstellung kommt es nicht auf den zugewiesenen Verantwortungsgrad, eine Entscheidungsbefugnis oder Leitungsbefugnis oder gar auf den hierarchischen Rang an, den eine Person in der Organisation des Rechtsträgers oder bei Besorgung einer hoheitlichen Aufgabe einnimmt; das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Organstellung entscheidet sich vielmehr nur danach, ob jemand hoheitlich handelte oder nicht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0087675 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 7.

Genannte Normen

AHG §1 Abs2 Ba; AHG §1 Abs2 F

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Unkenntnis von Vorschriften und Verschulden

Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.

günstig für Schädiger Haftung bei nachgeahmtem gefährlichem Verhalten

Bei fahrlässiger Schädigung haften mehrere Personen nur dann gemeinsam für den ganzen Schaden, wenn jede einen Beitrag dazu geleistet hat. Ahmt jemand die gefährliche Handlung eines anderen bloß nach, haftet der Nachgeahmte für den daraus entstandenen Schaden nicht. Anderes gilt ausnahmsweise, wenn nur er die besondere Gefährlichkeit erkennen konnte.

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