Haftet der Staat auch für beauftragte Private?
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 20.12.2023 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gemäß § 129 Z 2 StPO (ebenso wie nach § 54 Abs 3 SPG) muss die verdeckte Ermittlung durch eine „andere Person“ (Vertrauensperson) auf einem behördlichen Auftrag beruhen. Erst damit wird sie von der Ermittlungsbehörde zur Mitwirkung an hoheitlichen Handlungen herangezogen. Durch den Ermittlungsauftrag erfolgt die Einbindung in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, um die kriminalbehördlichen Organe bei ihren Ermittlungen zu unterstützen. Insoweit ist die Vertrauensperson daher selbst Organ im Sinn des § 1 Abs 2 AHG.OGH 1 Ob 109/23w, 20.09.2023
- Hier: Ein Liftwart ist im Rahmen eines Schulschikurses nicht als Organ tätig.OGH 1 Ob 203/15g, 24.11.2015
- Hier bediente sich die Aufsichtsbehörde iSd §70 Abs1 Z1 BWG der Mitwirkung eines "privaten" Bankprüfers, um ihre öffentlichen Aufgaben der Bankaufsicht zu erfüllen.OGH 1 Ob 188/02g, 25.03.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0087675 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 7.
- OGH 1 Ob 124/23a, 20.12.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 109/23w, 20.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 10/20g, 30.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 20/20b, 30.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 87/19d, 27.05.2019, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
AHG §1 Abs2 Ba; AHG §1 Abs2 F
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.
Bei fahrlässiger Schädigung haften mehrere Personen nur dann gemeinsam für den ganzen Schaden, wenn jede einen Beitrag dazu geleistet hat. Ahmt jemand die gefährliche Handlung eines anderen bloß nach, haftet der Nachgeahmte für den daraus entstandenen Schaden nicht. Anderes gilt ausnahmsweise, wenn nur er die besondere Gefährlichkeit erkennen konnte.