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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.12.2018 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 184/18x

Worum es ging: Darf ich den ganzen Preis zurückhalten, bis der Mangel behoben ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie dürfen Ihre Zahlung zurückhalten, bis der Vertrag ordentlich erfüllt, also der Mangel behoben ist. Das Zurückbehaltungsrecht sichert Sie nicht nur ab, sondern soll auch Druck auf die andere Seite ausüben, rasch zu verbessern. Sie müssen sich nicht selbst darum kümmern, die Mängel durch einen Dritten beseitigen zu lassen.

Ja. Als Käufer einer Sache oder Besteller eines Werks dürfen Sie Ihre Zahlung so lange hinausschieben, bis die andere Seite ihre Pflichten vollständig erfüllt hat. Das gilt in der Regel auch bei einem geringen Mangel oder einer bloßen Nebenleistung.

Ja. Die gesetzlichen Regeln über Zahlung und Übergabe gelten nur, wenn die Vertragsparteien nichts anderes wollten. Sie können ausdrücklich oder auch stillschweigend etwas anderes vereinbaren, etwa Zahlungen nach dem Baufortschritt.

Beim Werkvertrag muss der Unternehmer zuerst leisten. Vor ordentlicher Fertigstellung ist der Vertrag nicht erfüllt, und Sie können der Klage auf Werklohn entgegenhalten, dass nicht ordentlich erfüllt wurde. Damit ist der Lohn noch nicht fällig. Dass ein solcher Mangel vorliegt, müssen allerdings Sie beweisen.

Sie können die Zahlung des Werklohns auch dann verweigern, wenn nur geringfügige Mängel vorliegen. Das gilt nur dann nicht, wenn das Zurückhalten reine Schikane wäre.

Grundsätzlich ja: Sie dürfen die gesamte Gegenleistung bis zur ordentlichen Verbesserung verweigern, auch wenn die Behebungskosten nur einen Bruchteil der offenen Rechnung ausmachen. Das Zurückhalten soll Druck ausüben; seine Grenze ist der Rechtsmissbrauch, etwa wenn Sie das Werk längst benützen und die Behebung keine besondere Fachkenntnis erfordert. Ist die Leistung teilbar, dürfen Sie nur den Teil zurückhalten, der auf den mangelhaften Teil entfällt.

Bis die Mängel behoben sind, dürfen Sie den gesamten noch offenen Betrag zurückbehalten. Sie müssen sich nicht auf jenen Teil beschränken, der für die Behebung nötig wäre.

Grundsätzlich, sobald das Werk vollendet ist, denn erst dann wird der Werklohn fällig. Ist ein Haftrücklass vereinbart, verschiebt sich die Fälligkeit dieses Teils des Werklohns entsprechend nach hinten.

Ja. Auch wenn Sie das mangelhafte Werk als Erfüllung angenommen haben, dürfen Sie die ganze Gegenleistung verweigern, bis der Unternehmer den Mangel verbessert hat. Die Grenze bildet nur der Rechtsmissbrauch.

Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Bei Werken, die man nicht körperlich übergeben kann, muss sich aus den Umständen ergeben, dass Sie das Werk in Ihre Verfügungsmacht übernommen haben. Dass das Werk fertig ist, spricht dafür, genügt allein aber nicht; es braucht auch Ihre ausdrückliche oder schlüssige Erklärung, die Erfüllung zur Kenntnis zu nehmen. Rügen Sie Mängel, ohne das Werk als Ganzes zurückzuweisen, verschiebt das den Zeitpunkt nicht.

Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.

In der Regel nicht. Wie ein Vergleich zu verstehen ist, betrifft nur Ihren Fall und hat üblicherweise keine darüber hinausgehende Bedeutung. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1052 ABGB § 1170 IO § 7 ZPO § 159 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

39 Absätze, 14.635 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.12.2018

Geschäftszahl

5Ob184/18x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Dr. H***** S*****, vertreten durch Dr. Christian Strobl, Rechtsanwalt in Hartberg, und der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei I***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch die Gheneff–Rami–Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen (eingeschränkt) 14.572,90 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 13.850,77 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2018, GZ 4 R 177/17d-206, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. August 2017, GZ 12 Cg 84/09m-198, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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