Wann gilt mein Auftrag als Arbeit an einer Liegenschaft?
betrifft Bauherr, Besteller, Unternehmer, Handwerker, Käufer
Eine unbewegliche Sache liegt vor, wenn das Werk selbst in der Herstellung einer Liegenschaft oder eines Gebäudes besteht oder wenn die Arbeiten an einer solchen vorgenommen werden. Das gilt vor allem dann, wenn der Auftragnehmer eine bewegliche Sache erst zu einem unselbständigen Teil des Gebäudes machen soll.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 23.09.2020 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Unbewegliche Sachen im Sinne des § 933 ABGB liegen vor, wenn das Werk in der Herstellung einer unbeweglichen Sache besteht oder wenn Arbeiten an einer unbeweglichen Sache vorgenommen werden, insbesondere, wenn eine bewegliche Sache vom Veräußerer zu einem unselbständigen Bestandteile einer unbeweglichen Sache zu machen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Abgrenzung Kaufvertrag - Werkvertrag.OGH 3 Ob 150/02h, 24.06.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018787 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 1 Ob 139/20b, 23.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 153/16w, 23.11.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 933 · Gewährleistungsfrist; Verjährung
- ABGB § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
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