Ist Amtsmissbrauch strafbar, auch ohne dass Schaden entstand?
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Ständige Rechtsprechung seit 1948, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1948)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Offenbar unzureichende Begründung der Feststellung eines Vorsatzes auf Schädigung am Recht auf Strafverfolgung, weil das vorgeworfene Verhalten zu keiner Verfolgungsverjährung führen konnte.OGH 17 Os 32/15g, 07.03.2016
- Der vom Täter in seinen Vorsatz aufgenommene Schaden muss nach den konkreten Gegebenheiten gar nicht eintreten, es kommt vielmehr nur auf die Möglichkeit der Schädigung an.OGH 17 Os 21/12k, 25.02.2013
- Verursachung eines Schadens wird vom Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB, der in Bezug auf die Rechtsschädigung bloß überschießende Innentendenz regelt, nicht verlangt.OGH 17 Os 2/12s, 18.06.2012
- Hier: Vornahme von Erhebungshandlungen ohne gesetzliche Ermächtigung; objektive Eignung zu einem dem Anwendungsbereich des § 302 Abs 1 StGB unterfallenden Schutzsubstrat.OGH 12 Os 57/98, 25.06.1998
- Zum Tatbestand des § 302 StGB gehört kein Erfolg, dessen kausale Verknüpfung mit der Tat geprüft werden müsste; vielmehr genügt bei möglicher Schädigung der Vorsatz, zu schädigen.OGH 13 Os 123/89, 23.11.1989
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Sondern nur der daraufgerichtete Vorsatz (zu § 302 StGB).OGH 11 Os 127/83, 21.09.1983
- § 302 StGB ist mit dem Befugnismißbrauch vollendet.OGH 13 Os 118/81, 19.11.1981
- Das beeinträchtigte Recht braucht keinen Vermögenswert besitzen (§ 302 StGB).OGH 13 Os 60/76, 10.06.1976
- Absichtsdelikt, das mit der missbräuchlichen Handlung vollendet ist (Rittler 2.Auflage II 406, SSt 6/139).OGH 13 Os 64/72, 17.08.1972
- Auch Irreparabilität des Schadens ist kein Tatbestandsmerkmal.OGH 12 Os 206/66, 22.09.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0095844 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 33.
- OGH 14 Os 7/26z, 19.05.2026
Im Gesetz
- Strafgesetzbuch (StGB) § 302 · Mißbrauch der Amtsgewalt
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wer rechtswidrig gehandelt hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis muss allerdings der Schädiger führen.
Für eine sittenwidrige Schädigung genügt es nicht, alle Umstände nachzuweisen, die für die Sittenwidrigkeit sprechen. Es muss außerdem beurteilt werden, dass die Schädigung vorsätzlich erfolgt ist. Bedingter Vorsatz reicht dafür aus.