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Darf ich wegen meiner Partnerin weniger Unterhalt zahlen?

günstig für Unterhaltsberechtigter betrifft Unterhaltspflichtiger, Kind, Elternteil, Lebensgefährte
Nein. Eine Lebensgemeinschaft verpflichtet Sie nicht dazu, zusammenzuwohnen oder beizustehen. Ziehen Sie Ihrer Lebensgefährtin ins Ausland nach und finden dort keine Verdienstmöglichkeit, entschuldigt das den Verdienstentgang nicht. Sie werden weiter so behandelt, als würden Sie nach Kräften verdienen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 27.11.2018 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Da eine bloße Lebensgemeinschaft - entgegen dem Eheverhältnis - keine Pflicht zum gemeinsamen Wohnen und zum Beistand begründet, kann der Unterhaltsschuldner das Nichteingehen eines Arbeitsverhältnisses in Österreich nicht damit rechtfertigen, er finde in Spanien, wohin er seiner Lebensgefährtin, die eines südlichen Klimas bedürfe, gefolgt sei, keine Verdienstmöglichkeit. Dies ergibt sich eindeutig aus der von der Judikatur aus § 140 ABGB (arg: nach Kräften) abgeleiteten Anspannungstheorie.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0096997 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unterhaltspflichtiger Eheähnliche Lebensgemeinschaft und Unterhalt

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft setzt dauernden Geschlechtsverkehr und gemeinsames Wohnen voraus; gemeinsames Wirtschaften allein genügt nicht. Solange eine solche Lebensgemeinschaft besteht, ruht die Unterhaltspflicht des geschiedenen Mannes. Es kommt nicht darauf an, welche Zuwendungen die Frau aus der Lebensgemeinschaft erhält.

günstig für Unterhaltspflichtiger Unterhalt bei Wohnsitz im Ausland

Ja. Zieht der Unterhaltspflichtige aus nachvollziehbaren Gründen ins Ausland und nicht, um sich der Zahlung zu entziehen, wird der Unterhalt nach den Verdienstmöglichkeiten im neuen Land bemessen. Ist ihm der Umzug hingegen vorzuwerfen, bleibt der inländische Maßstab.

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