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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.11.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 4 Ob 82/18i

Worum es ging: Ersetzt mir mein Partner den Unterhalt für ein fremdes Kind?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Ehe schützt nicht nur die persönlichen, sondern auch die wirtschaftlichen Interessen der Ehegatten. Wer die eheliche Treue verletzt, kann sich nicht darauf berufen, die Ehe habe nur ideelle Werte, um dem unbeteiligten Ehegatten einen dadurch verschuldeten Schaden aufzubürden. Unterhaltszahlungen eines Mannes für ein in der Ehe geborenes Kind, das er irrig für sein eigenes hielt, sind ein solcher geschützter Schaden.

Wurden Sie von Ihrem Ehepartner betrogen und haben Sie Geld für die Überwachung ausgegeben, können Sie diese Auslagen als Schadenersatz geltend machen. Frühere Entscheidungen hatten das noch anders gesehen.

Derjenige, der in Ihre Ehe eingegriffen hat, muss alle Detektivkosten ersetzen, die Sie nach vernünftiger Beurteilung für nötig halten durften, um Gewissheit zu bekommen. Dass einzelne Beobachtungen erfolglos blieben oder früh begonnen wurden, schadet Ihnen nicht, solange der Auftrag nicht von vornherein aussichtslos war. Die einzelnen Rechnungsbeträge werden nur daraufhin geprüft, ob Sie die Zahlung an den Detektiv erfolgreich hätten bestreiten können.

Ja, von der Mutter, wenn sie Sie durch bewusst falsche Angaben zur Anerkennung der Vaterschaft gebracht hat, etwa mit der Behauptung, sie habe in der maßgeblichen Zeit mit keinem anderen Mann verkehrt. Ersetzt werden der geleistete Unterhalt und die Kosten der erfolgreichen Verfahren.

Nein. Eine Lebensgemeinschaft verpflichtet Sie nicht dazu, zusammenzuwohnen oder beizustehen. Ziehen Sie Ihrer Lebensgefährtin ins Ausland nach und finden dort keine Verdienstmöglichkeit, entschuldigt das den Verdienstentgang nicht. Sie werden weiter so behandelt, als würden Sie nach Kräften verdienen.

Ja, im Rahmen des sogenannten Abwicklungsinteresses. Die Rechte aus der Ehe und aus der Stellung als Elternteil sind auch gegenüber Dritten geschützt. Ersetzt wird aber nicht der Wert der Ehe selbst, sondern nur die Kosten der Abwehr und Beseitigung sowie die Folgekosten, etwa angemessene Überwachungskosten oder die Kosten der Rückholung eines eigenmächtig ins Ausland gebrachten Kindes.

Ja, von Ihrer früheren Ehefrau. Haben Sie für ein in aufrechter Ehe geborenes Kind Unterhalt gezahlt, weil Sie es für Ihr eigenes hielten, obwohl es nicht von Ihnen abstammt, ist dieser Vermögensschaden vom Schutzzweck der ehelichen Pflichten erfasst. Sie haben deshalb einen Schadenersatzanspruch gegen sie.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1266 ABGB § 1295 ABGB § 1298 ABGB § 149 ABGB § 156 ABGB § 44 ABGB § 46 ABGB § 90 ABGB § 97

Entscheidungstext

52 Absätze, 23.538 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.11.2018

Geschäftszahl

4Ob82/18i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers W*, vertreten durch Dr. Günther Folk, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Beklagte R*, vertreten durch Dr. Heike Berner-Baumgartner, Rechtsanwältin in Feldbach, wegen 26.750 EUR sA, über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2018, GZ 3 R 6/18d-13, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 27. November 2017, GZ 11 Cg 85/17v-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das klagestattgebende Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 5.552,76 EUR (darin 686,96 EUR USt und 1.431 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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