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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.12.2022 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 96/22m

Worum es ging: Wie weit darf eine einstweilige Verfügung im Prozess gehen?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine einstweilige Verfügung, die während eines Prozesses erlassen wird, darf nur das sichern, was Sie mit der Klage auch begehren. Besteht der eingeklagte Anspruch nicht zu Recht, ist der Antrag abzuweisen.

Eine einstweilige Verfügung soll eine spätere Vollstreckung davor schützen, dass sie vereitelt oder erheblich erschwert wird. Sie darf nicht dazu dienen, einen Prozess erst abzusichern oder zu ermöglichen. Ein Antrag, dessen Begehren zu unbestimmt und daher nicht vollstreckbar ist, wird abgewiesen.

Sie müssen den Anspruch, den Sie sichern wollen, nach Gegenstand und Rechtsgrund genau bezeichnen und die nötigen Tatsachen behaupten. Erst dann prüft das Gericht, ob der Anspruch ausreichend glaubhaft gemacht ist. Das Verfahren bleibt auf den genannten Rechtsgrund beschränkt; fehlt die genaue Bezeichnung, wird Ihr Antrag abgewiesen.

Bei einer einstweiligen Verfügung prüft das Gericht nur innerhalb dessen, was die antragstellende Partei selbst behauptet hat. Es sammelt nicht von sich aus weiteres Material und dringt auch nicht auf ergänzendes Vorbringen. Was Sie nicht vorbringen, bleibt unberücksichtigt.

Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.

Nur eingeschränkt. Bei einer einstweiligen Verfügung dürfen Sie auch dann weitergehen, wenn beide Vorinstanzen gleich entschieden haben. Alle übrigen Beschränkungen bleiben aber bestehen: Der Oberste Gerichtshof entscheidet nur, wenn eine bedeutsame Rechtsfrage zu lösen ist, und bei geringem Streitwert gar nicht.

Ja. Ob eine Klage schlüssig ist, ob also das Vorgebrachte den geltend gemachten Anspruch trägt, lässt sich nur anhand Ihres konkreten Vorbringens beurteilen. Deshalb ist das regelmäßig keine Frage, die der Oberste Gerichtshof aufgreift. Er greift nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung ein.

Bringen Sie eine Beantwortung ein, bevor der Oberste Gerichtshof sie Ihnen freigestellt hat, steht Ihnen dafür kein Kostenersatz zu.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 402 ZPO § 502 ZPO § 510 ZPO § 528 ZPO § 528a

Entscheidungstext

27 Absätze, 4.926 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.12.2022

Geschäftszahl

5Ob96/22m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei F* G*, vertreten durch Mag. Angelika Fehsler-Posset, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei E* Privatstiftung, *, vertreten durch Mag. Lukas Eugen Schmied, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts (Streitwert 31.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 19. April 2022, GZ 12 R 48/22z-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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