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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.09.2017

OGH 5 Ob 131/17a

Worum es ging: Kann ich eine Eintragung anfechten, wenn nur mein Vertrag betroffen ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.

Wenn Sie in Ihrem Rechtsmittel bloß auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz verweisen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Jede Rechtsmittelschrift muss für sich allein vollständig sein und kann nicht durch den Verweis auf andere Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden.

Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.

Dann wird Ihr Antrag abgewiesen. Wer ein Recht verliert oder eingeschränkt bekommt, muss der Eintragung ausdrücklich zustimmen. Bleibt zweifelhaft, ob diese Zustimmung vorliegt und von wem sie stammt, darf das Grundbuchsgericht nicht eintragen.

Nein. Im elektronisch geführten Grundbuch wird die Art der Eintragung nicht mehr angegeben. Das Gesetz unterscheidet zwar zwischen Einverleibung, Vormerkung und Anmerkung, im Eintrag selbst muss diese Bezeichnung aber nicht aufscheinen.

Ein vereinbartes oder letztwilliges Veräußerungs- und Belastungsverbot wird im Lastenblatt eingetragen und im Eigentumsblatt nur zusätzlich sichtbar gemacht. Das Recht entsteht durch die Eintragung im Lastenblatt. Eine bloße Sichtbarmachung im Eigentumsblatt allein ist daher nicht möglich.

Ja. Unter nicht benützten und nicht beaufsichtigten Baulichkeiten sind in diesen Versicherungsbedingungen nicht nur ganze Gebäude zu verstehen, sondern auch die einzelnen Wohnungen darin. Eine leerstehende Wohnung in einem bewohnten Haus kann also erfasst sein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364c AußStrG § 71 GBG 1955 Art. 32 GBG 1955 § 103 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 20 GBG 1955 § 35 GBG 1955 § 8 GBG 1955 § 9 GUG § 12 GUG § 25

Entscheidungstext

37 Absätze, 11.989 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Geschäftszahl

5Ob131/17a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Karin N*, vertreten durch Mag. Gottfried Holzinger, Notar in Scheibbs, wegen Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ob der Liegenschaften EZ *, und EZ * und anderer Grundbuchshandlungen, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin und des Verbotsberechtigten Josef N*, vertreten durch Mag. Gottfried Holzinger, Notar in Scheibbs, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 26. April 2017, AZ 7 R 61/17a, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 3. März 2017, TZ 326/2017, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs des Josef N* wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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