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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.12.2024 · Fall aus Burgenland

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 88/24p

Worum es ging: Legt das Grundbuchsgericht eine unklare Vertragsstelle zu meinen Gunsten aus?

Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.

Dann wird Ihr Antrag abgewiesen. Wer ein Recht verliert oder eingeschränkt bekommt, muss der Eintragung ausdrücklich zustimmen. Bleibt zweifelhaft, ob diese Zustimmung vorliegt und von wem sie stammt, darf das Grundbuchsgericht nicht eintragen.

Nein. Im elektronisch geführten Grundbuch wird die Art der Eintragung nicht mehr angegeben. Das Gesetz unterscheidet zwar zwischen Einverleibung, Vormerkung und Anmerkung, im Eintrag selbst muss diese Bezeichnung aber nicht aufscheinen.

Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.

Ein vereinbartes oder letztwilliges Veräußerungs- und Belastungsverbot wird im Lastenblatt eingetragen und im Eigentumsblatt nur zusätzlich sichtbar gemacht. Das Recht entsteht durch die Eintragung im Lastenblatt. Eine bloße Sichtbarmachung im Eigentumsblatt allein ist daher nicht möglich.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364c GBG 1955 Art. 32 GBG 1955 § 103 GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 35 GBG 1955 § 8 GBG 1955 § 85 GBG 1955 § 94 GBG 1955 § 96 GUG § 12

Entscheidungstext

52 Absätze, 13.089 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2024

Geschäftszahl

5Ob88/24p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Dipl.-HTL-Ing. H* S*, vertreten durch Mag. Dr. Gerhard F. Ederer, MBA, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ob der EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 9. Jänner 2024, AZ 13 R 277/23t, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Oberwart vom 22. November 2023, TZ 4810/2023, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs des Antragstellers wird teilweise Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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