Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 88/24p
Worum es ging: Legt das Grundbuchsgericht eine unklare Vertragsstelle zu meinen Gunsten aus?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.
Dann wird Ihr Antrag abgewiesen. Wer ein Recht verliert oder eingeschränkt bekommt, muss der Eintragung ausdrücklich zustimmen. Bleibt zweifelhaft, ob diese Zustimmung vorliegt und von wem sie stammt, darf das Grundbuchsgericht nicht eintragen.
Nein. Im elektronisch geführten Grundbuch wird die Art der Eintragung nicht mehr angegeben. Das Gesetz unterscheidet zwar zwischen Einverleibung, Vormerkung und Anmerkung, im Eintrag selbst muss diese Bezeichnung aber nicht aufscheinen.
Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.
Ein vereinbartes oder letztwilliges Veräußerungs- und Belastungsverbot wird im Lastenblatt eingetragen und im Eigentumsblatt nur zusätzlich sichtbar gemacht. Das Recht entsteht durch die Eintragung im Lastenblatt. Eine bloße Sichtbarmachung im Eigentumsblatt allein ist daher nicht möglich.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Oberwart, 22.11.2023
- Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht, 09.01.2024, 13 R 277/23t
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364c GBG 1955 Art. 32 GBG 1955 § 103 GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 35 GBG 1955 § 8 GBG 1955 § 85 GBG 1955 § 94 GBG 1955 § 96 GUG § 12
Entscheidungstext
52 Absätze, 13.089 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2024
Geschäftszahl
5Ob88/24p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Dipl.-HTL-Ing. H* S*, vertreten durch Mag. Dr. Gerhard F. Ederer, MBA, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ob der EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 9. Jänner 2024, AZ 13 R 277/23t, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Oberwart vom 22. November 2023, TZ 4810/2023, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs des Antragstellers wird teilweise Folge gegeben.
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