Kann ich meinen Antrag im Rechtsmittel noch nachbessern?
betrifft Angeklagter, Verteidiger, Beschuldigter
Nein. Ob Ihr Antrag berechtigt war, wird danach beurteilt, wie die Lage im Zeitpunkt der Antragstellung war und was Sie damals dazu vorgebracht haben. Gründe, die Sie erst im Rechtsmittel nachschieben, bleiben unbeachtet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 18.02.2021 (276 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (vgl SSt 36/50 ua).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das ergänzende Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Fundierung der Beweisanträge ist mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) resultierende Neuerungsverbot unbeachtlich.OGH 15 Os 8/23z, 08.03.2023
- Auf mit der Berufung vorgelegte Urkunden ist im Hinblick auf das Neuerungsverbot nicht weiter einzugehen.OGH 2 Ds 2/19w, 04.07.2019
- Das Neuerungsverbot ergibt sich aus dem Wesen des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 4 StPO.OGH 13 Os 32/12y, 05.07.2012
- Das den Beweisantrag ergänzende Vorbringen hat aufgrund des im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren bestehenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.OGH 12 Os 25/12m, 12.04.2012
- Die in der Beschwerde nachgetragenen Erwägungen zur Relevanz der unterbliebenen Beweisaufnahme, die vorwiegend die Glaubwürdigkeit des Zeugen anzuzweifeln suchen, verstoßen gegen das für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses geltende Neuerungsverbot.OGH 15 Os 189/08w, 18.02.2009
Alle 25 Ergänzungen anzeigen
- Die in der Beschwerde nachgetragenen Erwägungen über den Wert der Beweisaufnahme für die Glaubwürdigkeitsprüfung der beantragten Zeugen sind verspätet und daher prozessual unbeachtlich, weil die Berechtigung eines Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist.OGH 15 Os 11/09w, 18.02.2009
- Die Berechtigung eines Antrags ist stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen.OGH 11 Os 73/08g, 19.08.2008
- Ergänzendes Beschwerdevorbringen zu den Beweisanträgen hat auf sich zu beruhen, weil allein diese den Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz gebildet haben und demnach auch der Oberste Gerichtshof deren Berechtigung nur auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung bezogen zu überprüfen hat.OGH 11 Os 12/06h, 28.03.2006
- Nachträgliches Vorbringen im Rechtsmittel ist unbeachtlich, weil allein der Antrag den Gegenstand der aus Z 4 relevierten Entscheidung des Gerichtshofes bildet.OGH 13 Os 3/06z, 15.02.2006
- Zur Antragsbegründung im Rechtsmittel nachgetragene Argumente sind prozessual verspätet und somit unzulässig.OGH 11 Os 113/04, 08.03.2005
- Allein der im Zeitpunkt der kritisierten Entscheidung des erkennenden Gerichts vorliegende Antrag bildet den Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes. Erst im Rechtsmittel vorgebrachte Gründe tatsächlicher Art sind hingegen verspätet und können keine Berücksichtigung finden.OGH 14 Os 146/04, 15.02.2005
- Allein der Antrag bildet den Gegenstand der Entscheidung des Erstgerichtes; demnach kann auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung nur auf den Antragszeitpunkt bezogen überprüfen.OGH 11 Os 26/04, 30.03.2004
- Bei Prüfung der Antragsberechtigung ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes und von den dazu vorgebrachten Gründen auszugehen.OGH 11 Os 97/02, 18.03.2003
- Vom Antrag abweichendes Rechtsmittelvorbringen ist unbeachtlich.OGH 13 Os 25/01, 07.03.2001
- Da die Beschwerdeführerin über das bei ihrer Antragstellung in erster Instanz angegebene und für die Überprüfung der Berechtigung des Beweisbegehrens allein maßgebliche Beweisthema hinausgeht und solcherart ihre Beschwerdeargumentation auf erst im Rechtsmittelverfahren zusätzlich vorgebrachte Gründe stützt, ist ihre Verfahrensrüge insoferne nicht gesetzmäßig ausgeführt.OGH 14 Os 31/00, 11.04.2000
- Aus der nochmaligen inhaltsgleichen Antragstellung in der Hauptverhandlung trotz der bereits mit Zwischenerkenntnis erfolgten Abweisung, die abermals zu einer Ablehnung führte (S 19/XI), ist für den Nichtigkeitswerber nichts zu gewinnen, weil in der Zwischenzeit keine Änderung der Sachlage eintrat und kein Grund angeführt wurde, warum dennoch die neuerlich beantragte Beweisaufnahme geboten wäre.OGH 13 Os 5/00, 16.02.2000
- Neuerungsverbot.OGH 14 Os 4/97, 18.02.1997
- Erst in der Rechtsmittelschrift vorgebrachte Ergänzungen haben außer Betracht zu bleiben, weil sich die Prüfung der Berechtigung einer Verfahrensrüge stets an dem erstinstanzlichen Zwischenerkenntnis auf der Basis des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages und der Verfahrensergebnisse zu jenem Zeitpunkt zu orientieren hat.OGH 11 Os 87/94, 28.06.1994
- Auf Argumente, die erst im Gerichtstag vorgetragen wurden, kann bei der Erledigung der Verfahrensrüge von vornherein nicht eingegangen werden.OGH 15 Os 66/93, 17.06.1993
- Die Verfahrensrüge (Z 4) hat stets von dem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag, sonach von den dort angebotenen Beweismitteln und den dort genannten Beweisthemen auszugehen.OGH 15 Os 35/92, 02.07.1992
- Bei Prüfung der Verfahrensrüge ist stets von dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auszugehen.OGH 15 Os 115/90, 07.02.1991
- Das Neuerungsverbot ist auch im Bereich der Verfahrensrüge zu beachten.OGH 9 Os 132/85, 25.06.1986
- Und von dem damals angegebenen Beweisthema.OGH 11 Os 50/85, 30.04.1985
- Erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Umstände können keine Berücksichtigung finden.OGH 9 Os 16/84, 22.05.1984
- Für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses können nur solche tatsächlichen Ausführungen maßgebend sein, die dem erkennenden Gericht bei dessen Fällung vorgelegen sind.OGH 9 Os 127/81, 15.09.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0099618 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 276.
- OGH 14 Os 110/20p, 18.02.2021
- OGH 14 Os 112/18d, 21.05.2019
Im Gesetz
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