Reicht es, dass auch eine günstigere Deutung möglich wäre?
betrifft Angeklagter, Verteidiger
Dass aus denselben Umständen auch ein für Sie günstigerer Schluss möglich gewesen wäre, genügt allein nicht. Damit lassen sich noch keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellungen des Gerichts begründen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (68 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Der Umstand, dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Nichtigkeitsgrund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO abstellt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Umstand, dass aus den den Geschworenen vorgeführten Beweisen auch andere, dem Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich nicht geeignet, erhebliche Bedenken im Sinne der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO darzutun.OGH 13 Os 135/05k, 15.02.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0099674 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 68.
- OGH 14 Os 7/26z, 19.05.2026
Im Gesetz
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