Wann greift der Einwand erheblicher Bedenken gegen das Urteil?
betrifft Angeklagte, Verteidiger
Dieser Einwand greift erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen wecken. Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft der Beweise, wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren erlaubt, wird dadurch nicht eröffnet.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 18.02.2021 (88 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die zu § 281 Abs 1 Z 5a StPO ergangene Rechtsprechung ist auf die Auslegung des § 49 Abs 3 KartG übertragbar.OGH 16 Ok 11/25s, 26.01.2026
- Hier: § 345 Abs 1 Z 10a StPO.OGH 11 Os 117/09d, 08.09.2009
- Unterhalb dieser besonderen Erheblichkeitsschwelle ist die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten.OGH 11 Os 39/09h, 21.04.2009
- Die Tatsachenrüge will nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern.OGH 15 Os 14/09m, 15.04.2009
- Urteilsnichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 10a StPO ist daher gegeben, wenn die Laienrichter das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben und damit eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt (WK-StPO § 281 Rz 391, 470, 490).OGH 12 Os 188/08a, 26.03.2009
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht.OGH 11 Os 27/09v, 24.03.2009
- Somit solche Beweismittel, die intersubjektiv, gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen, eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen.OGH 13 Os 69/08h, 11.06.2008
- Der Nichtigkeitsgrund der Z 10a greift seinem Wesen nach erst, wenn sich „aus den Akten" nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen konstatierten Tatsachen ergeben.OGH 14 Os 9/08t, 17.04.2008
- Gegenstand der Tatsachenrüge sind Feststellungen, angesichts derer - gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt, die somit schlechterdings unerträglich sind (vgl WK-StPO § 281 Rz 391 und Rz 490).OGH 12 Os 167/07m, 21.02.2008
- Ein auf diesen formalen Nichtigkeitsgrund gestützter Einwand kann nur dann erfolgreich sein, wenn Feststellungen als Folge einer qualifiziert naheliegenden Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung erheblichen Bedenken ausgesetzt sind. Die diesem Nichtigkeitsgrund immanente Erheblichkeitsschwelle wird mit dem Vorbringen, die vom Angeklagten angestrebte Schlussfolgerung sei wahrscheinlicher oder überzeugender als die vom Erstgericht gezogene, nicht überschritten, sind doch die Tatrichter weder zu einer logisch zwingenden Begründung noch dazu verhalten, von mehreren möglichen Versionen die für den Beschwerdeführer günstigere zu wählen (WK-StPO § 281 Rz 449, 488 ff).OGH 11 Os 147/07p, 29.01.2008
- Hier: § 345 Abs 1 Z 10a StPO.OGH 11 Os 161/07x, 29.01.2008
- Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt dem aus einer Mehrzahl von Richtern bestehenden Spruchkörper erster Instanz vorbehalten, der unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheidet. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft.OGH 12 Os 94/07a, 23.08.2007
- Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen.OGH 11 Os 74/07b, 21.08.2007
- Gegenstand der Tatsachenrüge sind Feststellungen, angesichts derer - gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt, wogegen unterhalb dieser (besonderen) Erheblichkeitsschwelle die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten bleibt.OGH 14 Os 53/07m, 12.06.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119583 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 88.
- OGH 14 Os 110/20p, 18.02.2021
- OGH 11 Os 41/18s, 26.04.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Beweiswürdigung im Rechtsmittel angreifen
Strafrecht · Tatsachenrüge gegen ein Strafurteil
Strafrecht · Andere mögliche Schlussfolgerungen
Strafrecht · Angriff auf die Beweiswürdigung
Verfahrensrecht · Knappe Erledigung der Beweisrüge