Darf ich meine Beschwerdegründe pauschal aufeinander verweisen?
betrifft Angeklagte, Verteidiger, Staatsanwaltschaft
Die einzelnen Gründe, aus denen ein Strafurteil bekämpft werden kann, sind ihrem Wesen nach verschieden und müssen getrennt ausgeführt werden. Dabei ist jeweils genau anzugeben, wodurch man sich beschwert erachtet. Ein pauschaler Verweis auf das Vorbringen zu den anderen Gründen genügt nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 04.09.2024 (63 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet. Der in der Beschwerdeschrift zu jedem Nichtigkeitsgrund verwendete Einleitungssatz "Die Vorbringen zu den anderen Nichtigkeitsgründen werden, um Wiederholungen zu vermeiden, auch zum Vorbringen hinsichtlich dieses Nichtigkeitsgrundes erhoben" entspricht daher nicht der Strafprozessordnung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 345 Abs 1 Z 6 und Z 10a StPO.OGH 13 Os 121/21z, 20.04.2022
- Auch ein mit der einleitenden Erklärung, die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5, 9, 10 und 11 StPO (hier iVm § 77 Abs 3 DSt) geltend zu machen, undifferenziert vorgetragenes Beschwerdevorbringen entspricht nicht der Strafprozessordnung.OGH 22 Ds 2/21w, 06.10.2021
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115902 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 63.
- OGH 15 Os 57/24g, 04.09.2024
- OGH 14 Os 112/18d, 21.05.2019
Im Gesetz
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