Bekomme ich während des Doktorats noch Unterhalt?
günstig für Kind betrifft Kind, Eltern, Unterhaltspflichtiger, Student
Die Unterhaltspflicht der Eltern erlischt für die Zeit eines Doktoratsstudiums nicht, wenn Ihr bisheriger Studienfortgang zeitlich überdurchschnittlich war. Zusätzlich muss der Doktorgrad ein besseres Fortkommen erwarten lassen und das Studium zielstrebig betrieben werden. Und es muss anzunehmen sein, dass ein Elternteil bei intakten Familienverhältnissen auch für diese Zeit Unterhalt geleistet hätte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 30.04.2025 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Für die Zeit des Doktoratsstudiums erlischt die Unterhaltspflicht der Eltern dann nicht, wenn der bisherige Studienfortgang zeitlich überdurchschnittlich war, der Erwerb des Doktorgrades ein besseres Fortkommen erwarten lässt, dieses Studium zielstrebig betrieben wird und ein maßstabgerechter Elternteil bei intakten Familienverhältnissen seinem Kind für diesen Zeitraum weiterhin Unterhalt gewährt hätte. (hier: Magister der Technischen Mathematik - Doktoratsstudium im Spezialbereich der Graphentheorie in London).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: An Bachelorstudium anschließendes Masterstudium „Steuern und Rechnungslegung“; Unterhaltspflicht bejaht.OGH 5 Ob 185/18v, 06.11.2018
- Auch das Masterstudium dient noch unmittelbar der Berufsvorbildung, weshalb die entwickelten Anforderungen für das Doktoratsstudium nicht in voller Strenge darauf übertragen werden können.OGH 9 Ob 34/16i, 26.01.2017
- Unter besonderen Voraussetzungen trifft dies auch auf eine weitergehende wissenschaftliche Ausbildung im Ausland zu.OGH 5 Ob 150/09h, 13.10.2009
- Ein an das Diplomstudium anschließendes Doktoratsstudium schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten hinaus, wenn dieser bisher überdurchschnittliche Studienleistungen erbracht hat und für die angestrebte wissenschaftliche Tätigkeit der Erwerb eines Doktorats ein besseres Fortkommen erwarten lässt.OGH 5 Ob 150/09h, 13.10.2009
- Hier: An Bakkalaureatsstudium anschließendes Magisterstudium der Publizistikwissenschaft und Kommunikationswissenschaft; Unterhaltspflicht bejaht.OGH 9 Ob 63/08t, 04.08.2009
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Entscheidend ist, dass auch das Masterstudium noch unmittelbar der Berufsvorbildung dient. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Absolvierung des Masterstudiums auch Voraussetzung für die Ausübung bestimmter Berufe darstellt.OGH 6 Ob 92/08k, 08.05.2008
- Beim Masterstudium handelt es sich nicht wie beim Doktoratsstudium um ein Studium, das der Vorbereitung wissenschaftlichen Nachwuchses dient, sondern um ein Studium, welches nach dem Willen des Gesetzgebers des UG 2002 der Berufsvorbereitung dient. Die Kriterien für die Zumutbarkeit der Finanzierung eines solchen Studiums sind weniger eng zu sehen als bei den Voraussetzungen zur Finanzierung eines Doktoratsstudiums.OGH 6 Ob 92/08k, 08.05.2008
- Das Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird, BGBl I 2006/74, ersetzte insbesonders die Bezeichnung „Bakkalaureatsstudium" durch „Bachelorstudium" und die Bezeichnung „Magisterstudium" durch „Masterstudium".OGH 6 Ob 92/08k, 08.05.2008
- Hier: Unterhaltspflicht bejaht. An Bakkalaureatsstudium anschließendes zielstrebig betriebenes Masterstudium „Betriebswirtschaft" an der Universität Graz, als Voraussetzung für die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer.OGH 6 Ob 92/08k, 08.05.2008
- Wesentlich ist, ob ein maßstabgerechter Elternteil bei intakten Familienverhältnissen seinem Kind für diesen Zeitraum weiterhin Unterhalt gewährt hätte.OGH 9 Ob 87/06v, 28.09.2007
- Bei der Festsetzung von Geldunterhalt ist stets auch darauf Bedacht zu nehmen, wie ein "bonus pater familias" handeln würde. Legt man die Verhältnisse in einer intakten Familie zu Grunde, so würde hier der Unterhaltsberechtigten deren geringes Ferialeinkommen als Taschengeld belassen werden, ohne dass der ihr gereichte Unterhalt dadurch eine Änderung erführe.OGH 1 Ob 177/02i, 26.11.2002
- Ob das Kind für den fiktiven Fall eines niedrigeren Einkommens des Unterhaltspflichtigen eine Studienbeihilfe erlangen könnte, ist nicht maßgebend.OGH 7 Ob 302/98g, 11.11.1998
- Hier: Jusstudium.OGH 7 Ob 302/98g, 11.11.1998
- Es muss aber nicht "mit Sicherheit" feststehen, dass durch das Doktorratsstudium die Berufs- und Einkommenschancen des Unterhaltsberechtigten verbessert würden.OGH 9 ObA 240/97b, 11.02.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0101996 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 15.
- OGH 5 Ob 57/25f, 30.04.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 185/18v, 06.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
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