OGH 5 Ob 185/18v
Worum es ging: Muss ich einwenden, dass darüber schon entschieden wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch im außerstreitigen Verfahren muss das Gericht von sich aus beachten, dass über die Sache bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das gilt in jedem Stadium des Verfahrens. Sie müssen es nicht eigens einwenden.
Ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, weil es die Berufsausbildung nicht zielstrebig betreibt, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilen. Eine starre Regel, die für alle gilt, gibt es dafür nicht.
Eine Bindung besteht unter anderem dann, wenn Ihr neues Begehren das begriffliche Gegenteil des bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruchs ist. Wie weit die Bindung reicht, bestimmt der Urteilsspruch; zur Auslegung werden die Entscheidungsgründe herangezogen, besonders bei einem abweisenden Urteil.
Ja. Dient ein Studienaufenthalt im Ausland dem angestrebten Ausbildungsziel, ruht der Unterhaltsanspruch nicht. Ein Auslandsjahr, das die Berufsausbildung sinnvoll ergänzt, ändert an Ihrer Zahlungspflicht also nichts.
Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.
Ob sich der Zeitpunkt, ab dem sich Ihr Kind selbst erhalten muss, wegen eines Studiums nach hinten verschiebt, richtet sich nicht nach seinem Alter, sondern nach der durchschnittlichen Dauer dieses Studiums. Um diese Zeitspanne verschiebt sich der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit. Auch in dieser Zeit besteht der Anspruch aber nur, wenn das Kind ernsthaft und zielstrebig studiert.
Die Unterhaltspflicht der Eltern erlischt für die Zeit eines Doktoratsstudiums nicht, wenn Ihr bisheriger Studienfortgang zeitlich überdurchschnittlich war. Zusätzlich muss der Doktorgrad ein besseres Fortkommen erwarten lassen und das Studium zielstrebig betrieben werden. Und es muss anzunehmen sein, dass ein Elternteil bei intakten Familienverhältnissen auch für diese Zeit Unterhalt geleistet hätte.
Ihr Kind kann eine zweite Ausbildung auch gegen Ihren Willen ganz oder teilweise auf Ihre Kosten machen. Dafür muss es ernsthafte Neigung, besondere Begabung und ausreichenden Fleiß zeigen, und es muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass es dadurch deutlich besser fortkommt. Zumutbar sind Ihnen weitere Beiträge nur, solange Sie Ihre eigenen Bedürfnisse noch annähernd angemessen decken können; auf das Existenzminimum müssen Sie sich nicht einschränken.
Ob ein Kind für eine Ausbildung geeignet ist und sie erfolgreich betreibt, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Der Oberste Gerichtshof entscheidet solche Fragen daher in der Regel nicht. Auch wann eine Ausbildung abgebrochen werden müsste, lässt sich nicht allgemein sagen.
Ist ein Studium in Abschnitte gegliedert, können die Regeln der Familienbeihilfe als Orientierung dienen. Fehlt eine solche Gliederung, muss das Gericht den laufenden Studienfortschritt eigenständig beurteilen und dazu die tatsächlich erbrachten Leistungen ansehen.
Nein. Sie bekommen die Kosten Ihrer Beantwortung nur ersetzt, wenn Sie gerade jene Umstände darlegen, die das Rechtsmittel tatsächlich unzulässig machen. Ein allgemein gehaltener Hinweis genügt dafür nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 16.07.2018, 45 R 169/18p-29
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.11.2018
Geschäftszahl
5Ob185/18v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Dr. A*, vertreten durch Christandl Rechtsanwalt GmbH in Graz, gegen den Antragsgegner A*, vertreten durch Mag. Heike Sporn, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhalt (Streitwert 21.960 EUR) über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Juli 2018, GZ 45 R 169/18p-29, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 16. März 2018, GZ 90 Fam 1/18k-14, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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