Ab wann gelte ich als unredlich beim Empfang von Unterhalt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verwerfung der Zweifel an der Berechtigung des Unterhaltsanspruchs nach rechtskräftiger Abweisung der (ersten und zweiten) Oppositionsklage.OGH 9 Ob 45/23t, 18.10.2023
- Der gute Glaube an die Rechtmäßigkeit der Zuwendung kann unter Umständen auch an einer Entscheidung festgemacht werden, die nicht meritorisch ist.OGH 9 Ob 45/23t, 18.10.2023
- (Bedingter) Vorsatz liegt bereits vor, wenn dem Unterhaltsberechtigten (seinem gesetzlichen Vertreter) nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bewusst gewesen ist, dass er trotz eines bestimmten Umstands weiterhin zu Unrecht Unterhaltszahlungen entgegennimmt, und wenn er die hiedurch bewirkte Schädigung des Unterhaltspflichtigen zumindest in Kauf nahm.OGH 6 Ob 197/08a, 17.12.2009
- Dem minderjährigen unterhaltsberechtigten Kind ist die Unredlichkeit seines gesetzlichen Vertreters zuzurechnen.OGH 6 Ob 197/08a, 17.12.2009
- Bereits Fahrlässigkeit schadet.OGH 3 Ob 195/02a, 30.08.2002
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- Der Leistungsempfänger ist schon dann schlechtgläubig, wenn er sich unter Heranziehung eines objektiven Beurteilungsmaßstabs des Umstands bewusst sein muss, dass sich die richterliche Beurteilung zu seinem Nachteil auswirken könnte.OGH 1 Ob 295/00i, 30.01.2001
- Nicht erst positives Wissen lässt den Rückforderungsanspruch entstehen.OGH 1 Ob 295/00i, 30.01.2001
- Auch ist nicht ausschlaggebend, ob der einstweilige Unterhalt "erschlichen" oder in auffallend sorgloser Weise entgegengenommen und verbraucht wurde. Die Redlichkeit des Empfängers fehlt nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit oder gar bei Vorsatz, sondern schon dann, wenn der Empfänger der Leistung zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, wohl aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm rechtsgrundlos ausgezahlten Beträge auch nur zweifeln hätte müssen.OGH 3 Ob 219/98x, 22.12.1999
- Redlichkeit ist nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit abzusprechen.OGH 1 Ob 1/98y, 30.06.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0103057 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 13.
- OGH 2 Ob 93/24a, 25.06.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 45/23t, 18.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 65/23i, 19.04.2023, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch vorläufig gezahlter Unterhalt, auf den letztlich kein Anspruch bestand, kann nur insoweit zurückgefordert werden, als Sie ihn nicht in gutem Glauben verbraucht haben. Sie sind aber schon dann nicht mehr gutgläubig, wenn Ihnen bei vernünftiger Betrachtung klar sein muss, dass die gerichtliche Beurteilung zu Ihrem Nachteil ausgehen könnte.
Wurde Unterhalt irrtümlich gezahlt, gelten für die Rückforderung dieselben Grundsätze wie bei anderen versehentlichen Zahlungen. Es kommt daher darauf an, ob Sie das Geld in gutem Glauben bereits verbraucht haben.